Statut final de


Abschnitt 2 - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG



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Abschnitt 2 - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG

Artikel 17


Einem Beamten, dem aufgrund von Artikel 5 oder Artikel 23 dieses Anhangs eine Wohnung zur Verfügung steht und der aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, gezwungen ist, am gleichen Dienstort eine andere Wohnung zu nehmen, werden durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde gegen Vorlage von Belegen entsprechend der gültigen Umzugsregelung die für den Umzug der Möbel und der persönlichen Effekten verauslagten Beträge erstattet.

In diesem Fall werden dem Beamten gegen Vorlage von Belegen die übrigen Kosten aufgrund dieses Wohnungswechsels bis zur Höhe von höchstens der Hafte der Einrichtungsbeihilfe erstattet.


Artikel 18


Dem Beamten, der am Ort der dienstlichen Verwendung im Hotel untergebracht ist, da ihm die in Artikel 5 vorgesehene Wohnung noch nicht zugewiesen werden konnte oder ihm nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, oder der aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, seine Wohnung nicht beziehen konnte, werden für sich und seine Familienangehörigen gegen Vorlage der Hotelrechnungen nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde die Hotelkosten erstattet.

Außerdem erhält der Beamte das in Anhang VII Artikel 10 vorgesehene, um 50 % herabgesetzte Tagegeld, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, über die die Anstellungsbehörde zu befinden hat.

Kann die Unterbringung nicht in einem Hotel erfolgen, so hat der Beamte nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Mietkosten für eine vorläufige Wohnung.

Artikel 19


Steht dem Beamten für Fahrten aus dienstlichen Gründen, die unmittelbar mit der Ausübung seiner Funktionen zusammenhängen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung, so erhält er für die Benutzung seines privaten Kraftwagens ein Kilometergeld, dessen Höhe von der Anstellungsbehörde festgesetzt wird.

Artikel 20


Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Erstattung der anlässlich des Erholungsurlaubs entstandenen Kosten für die Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung zum genehmigten Urlaubsort.

Ist eine Eisenbahnverbindung nicht vorhanden oder nicht benutzbar, so wird die Reisekostenerstattung unabhängig von der Entfernung durch Sonderverfügung gegen Vorlage der Flugkarten vorgenommen.


Artikel 21


Für den Beamten, der nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichtet ist, übernimmt das Organ unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der Wohnverhältnisse, die der Beamte am Dienstort vorfindet,

a) bei Bereitstellung einer nicht möblierten Wohnung die Kosten für den Umzug seiner Möbel und persönlichen Effekten (ganz oder teilweise) von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befinden, zum Dienstort und für die Beförderung der persönlichen Effekten;

b) bei Bereitstellung einer möblierten Wohnung die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten oder für das Möbellager zur Aufnahme seiner Möbel und persönlichen Effekten.

Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die tatsächlich verauslagten Kosten für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befindet, zu seinem Herkunftsort oder die tatsächlich verauslagten Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort nach Maßgabe der von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen vom Organ erstattet; diese Erstattungen schließen sich nicht gegenseitig aus.

War der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.

Artikel 22


Das vorläufige Wohnungsgeld und die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen werden dem Beamten auf Probe vom Organ vorgestreckt.

Wird der Betreffende nach Ablauf der Probezeit nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, so kann das Organ diese Beträge in Ausnahmefällen bis zur Hälfte auf der Grundlage der von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen zurückfordern.


Artikel 23


Wird dem Beamten vom Organ eine Wohnung nicht zur Verfügung gestellt, so werden ihm die Mietkosten erstattet, sofern die Wohnung den von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten und der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten

Familie entspricht.


Abschnitt 3 - SOZIALE SICHERHEIT

Artikel 24


Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind durch eine zusätzliche Krankenversicherung, die die Differenz zwischen den tatsächlich verauslagten Kosten und den Leistungen der Krankheitsfürsorge im Sinne des Artikels 72 des Statuts — mit Ausnahme von Absatz 3 — deckt, gesichert.

Die Hälfte der zur Deckung dieser Versicherung zu zahlenden Prämie wird von dem Berechtigten getragen, darf jedoch 0,6 v. H. seines Grundgehalts nicht übersteigen; der Restbetrag geht zu Lasten des Organs.

Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen das Risiko der Rückführung in dringenden und äußerst dringenden Krankheitsfällen; die Prämie hierfür wird in voller Höhe vom Organ übernommen.

Artikel 25


Der Ehegatte und die Kinder des Beamten sowie die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen mögliche Unfälle in den Ländern außerhalb der Gemeinschaft, die in einem von der Anstellungsbehörde erstellten Verzeichnis aufgeführt sind.

Die erforderliche Prämie wird zur Hälfte vom Beamten getragen, die andere Hälfte geht zu Lasten des Organs.

ANHANG XI - Anwendungsmodalitäten zu den Artikeln 64 und 65 des Statuts

KAPITEL 1 - JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUSGEMÄß ARTIKEL 65 ABSATZ 1 DES STATUTS


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