Statut final de


Abschnitt 1 - Elemente der jährlichen Angleichung



Yüklə 1,85 Mb.
səhifə23/33
tarix01.09.2018
ölçüsü1,85 Mb.
#66673
1   ...   19   20   21   22   23   24   25   26   ...   33

Abschnitt 1 - Elemente der jährlichen Angleichung

Artikel 1


(1) Bericht des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat)

Für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen.

(2) Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (Brüsseler internationaler Index)

Anhand von Angaben der belgischen Behörden ermittelt Eurostat einen Index, mit dem sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für Beamte der Gemeinschaften in Brüssel messen lässt. Dieser (nachstehend „Brüsseler internationaler Index” genannte) Index berücksichtigt die Entwicklung zwischen dem Monat Juni des Vorjahres und dem Monat Juni des laufenden Jahres und basiert auf der statistischen Methodik, die die in Artikel 13 vorgesehene Arbeitsgruppe „Artikel 64 des Statuts” festlegt.

(3) Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Brüssels (Kaufkraftparitäten und implizite Indizes)

a) Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenz

i) der Dienstbezüge der Beamten der Gemeinschaften, die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten — mit Ausnahme der Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird — und in bestimmten anderen Dienstorten tätig sind, gegenüber Brüssel und

ii) der in den Mitgliedstaaten gezahlten Versorgungsbezüge gegenüber Belgien festgelegt wird.

b) Die Kaufkraftparitäten beziehen sich jeweils auf den Monat Juni.

c) Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Komponenten zweimal jährlich aktualisiert und mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können. Eurostat aktualisiert die Kaufkraftparitäten unter Zugrundelegung der am besten geeigneten Indizes gemäß den Angaben der in Artikel 13 vorgesehenen Arbeitsgruppe „Artikel 64 des Statuts”.

d) Außerhalb von Belgien und Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des Bezugszeitraums anhand der impliziten Indizes gemessen. Diese Indizes werden als Produkt aus dem Brüsseler internationalen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.

(4) Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen (spezifische Indikatoren)

a) Um zu ermitteln, inwieweit sich die Kaufkraft der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten prozentual erhöht oder verringert hat, stellt Eurostat anhand der Angaben, die bis Ende September von den betreffenden nationalen Behörden eingegangen sind, spezifische Indikatoren auf, aus denen hervorgeht, wie sich die realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zwischen dem Monat Juli des Vorjahres und dem Monat Juli des laufenden Jahres entwickelt haben. Bei den beiden Dienstbezügen ist jeweils ein Zwölftel sämtlicher jährlich gezahlter Bestandteile der Dienstbezüge einzubeziehen.

Die spezifischen Indikatoren gliedern sich in

i) einen Indikator für jede der im Statut definierten Funktionsgruppen und

ii) einen Durchschnittsindikator, gewichtet nach Maßgabe der Zahl der nationalen Beamten, die jeder Funktionsgruppe entspricht.

Jeder dieser Indikatoren wird als Brutto- und als Nettorealindikator aufgestellt. Bei der Umrechnung von Brutto- in Nettowert werden die Pflichtabzüge sowie die allgemeinen Steuerfaktoren berücksichtigt.

Zur Ermittlung der Brutto- und Nettoindikatoren für die gesamte Europäische Union verwendet Eurostat eine Stichprobe, die sich aus folgenden Mitgliedstaaten zusammensetzt: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Vereinigtes Königreich. Der Rat kann gemäß Artikel 65 Absatz 3 des Statuts auf Vorschlag der Kommission eine neue Stichprobe beschließen, die für mindestens 75 % des BIP der Europäischen Union repräsentativ sein muss und ab dem Jahr gilt, das auf das Jahr der Beschlussfassung folgt. Die Ergebnisse für die einzelnen Länder werden mit dem unter Verwendung der Kaufkraftparitäten gemessenen jeweiligen nationalen BIP gewichtet, das sich aus den neuesten, gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen veröffentlichten Statistiken ergibt.

b) Die betreffenden nationalen Behörden übermitteln Eurostat auf Anfrage die ergänzenden Angaben, die Eurostat für notwendig hält, um einen spezifischen Indikator zur korrekten Messung der Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Beamten festlegen zu können.

Stellt Eurostat nach erneuter Konsultation der betreffenden nationalen Behörden fest, dass die mitgeteilten Angaben statistische Anomalien aufweisen oder es nicht möglich ist, für einen bestimmten Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, mit denen sich die Entwicklung der Realeinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen lässt, so erstattet Eurostat der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle Materialien, die für eine Beurteilung erforderlich sind.

c) Neben den spezifischen Indikatoren errechnet Eurostat bestimmte Kontrollindikatoren. Einer dieser Indikatoren ist die reale Pro-Kopf-Lohn- und Gehaltsmasse in den Zentralverwaltungen; sie wird gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ermittelt.

In dem Bericht von Eurostat über die spezifischen Indikatoren ist auf Abweichungen zwischen diesen Indikatoren und den genannten Kontrollindikatoren einzugehen.


Artikel 2


Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über den Personalbedarf der Organe und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls nach Anhörung der übrigen Organe gemäß den Bestimmungen des Statuts dem Rat entsprechende, alle relevanten Faktoren einbeziehende Vorschläge.

Yüklə 1,85 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   19   20   21   22   23   24   25   26   ...   33




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə