Statut final de


Abschnitt 6 - Vorläufige Dienstenthebung



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Abschnitt 6 - Vorläufige Dienstenthebung

Artikel 23


(1) Hat die Anstellungsbehörde einem Beamten ein schweres Dienstvergehen, sei es eine Dienstpflichtverletzung oder eine rechtswidrige Handlung, zur Last zu legen, so kann sie den Beamten unverzüglich für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben.

(2) Außer in Ausnahmefällen erlässt die Anstellungsbehörde diese Verfügung nach Anhörung des betreffenden Beamten.



Artikel 24

(1) In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die dem Beamten gezahlten Bezüge dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikel 6 des Statuts vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

(2) Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3.

(3) Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrechterhalten werden. In diesem Fall erhält der Beamte erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft verfügt hat.

(4) Wird gegen den Beamten keine Disziplinarstrafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge zurückgezahlt; wird keine Disziplinarstrafe verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zu dem Satz nach Anhang XII Artikel 12.

Abschnitt 7 - Gleichzeitige Strafverfolgung

Artikel 25


Ist gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.

Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen

Artikel 26


In Fällen, in denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung eine Untersuchung eingeleitet hat, werden Verfügungen gemäß den Artikeln 11, 14, 22 und 23 dieses Anhangs dem Amt zur Information mitgeteilt.

Artikel 27


Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist.

Artikel 28


Kommen neue, hinreichend belegte Tatsachen ans Licht, kann die Anstellungsbehörde das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Beamten wiedereröffnen.

Artikel 29


Konnte gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 dieses Anhangs keiner der Vorwürfe gegen den Beamten aufrecht erhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.

Artikel 30


Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 erlässt jedes Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang.

ANHANG X - Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun



KAPITEL 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1


Dieser Anhang legt Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften fest, die in einem Drittland Dienst tun.

Für eine solche dienstliche Verwendung dürfen nur Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Gemeinschaften eingestellt werden, wobei die Anstellungsbehörde die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts nicht anwenden kann.

Allgemeine Durchführungsbestimmungen werden gemäß Artikel 110 des Statuts festgelegt.

Artikel 2


Im Zuge der Mobilität werden die Beamten im dienstlichen Interesse regelmäßig von der Anstellungsbehörde versetzt, und zwar gegebenenfalls unabhängig davon, ob freie Planstellen zu besetzen sind.

Die Anstellungsbehörde nimmt diese Versetzungen im Rahmen des so genannten „Mobilitätsverfahrens” vor, für das sie nach Anhörung der Personalvertretung detaillierte Durchführungsvorschriften festlegt.


Artikel 3


Im Rahmen dieses Mobilitätsverfahrens kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen in einem Drittland diensttuenden Beamten vorübergehend wieder mit seiner Planstelle am Sitz des Organs oder an jedem anderen Dienstort in der Gemeinschaft zu verwenden; diese dienstliche Verwendung, der keine Stellenausschreibung vorausgeht, darf vier Jahre nicht überschreiten. In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 kann die Anstellungsbehörde aufgrund allgemeiner Durchführungsvoschriften beschließen, dass auf den Beamten während dieser vorübergehenden dienstlichen Verwendung weiterhin bestimmte Vorschriften dieses Anhangs — mit Ausnahme der Artikel 5, 10 und 12 — Anwendung finden.

KAPITEL 2 - PFLICHTEN

Artikel
4

Der Beamte ist verpflichtet, sein Amt an dem Ort auszuüben, der bei seiner Einstellung oder bei seiner aus dienstlichen Gründen in Anwendung des Mobilitätsverfahrenserfolgten Versetzung bestimmt wird.


Artikel 5


(1) Stellt das Organ dem Beamten eine Wohnung zur Verfügung, die dem Niveau der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten sowie der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen entspricht, so hat er diese zu beziehen.

(2) Die Anwendungsmodalitäten für Absatz 1 werden nach Anhörung der Personalvertretung von der Anstellungsbehörde festgelegt. Die Anstellungsbehörde befindet nach Maßgabe der an jedem Dienstort herrschenden Lebensbedingungen auch über die Ausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen.



KAPITEL 3 - ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 6


Dem Beamten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von dreieinhalb Arbeitstagen je Dienstmonat zu.

Artikel 7


Beim Dienstantritt und beim Ausscheiden aus dem Dienst in einem Drittland besteht für den Bruchteil eines Jahres Anspruch auf Urlaub von dreieinhalb Arbeitstagen je voller Dienstmonat, von dreieinhalb Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von zwei Arbeitstagen bei bis zu fünfzehn Tagen.

Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr vierzehn Arbeitstage nicht überschreiten.


Artikel 8


Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten in Ausnahmefällen durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort seiner dienstlichen Verwendung gewähren. Die Anstellungsbehörde bestimmt für jeden dieser Orte die Stadt bzw. die Städte, in der bzw. in denen dieser Urlaub genommen werden kann.

Artikel 9

(1) Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muß jedoch mindestens einmal einen Zeitraum von vierzehn Arbeitstagen umfassen.

(2) Der in Artikel 8 vorgesehene Erholungsurlaub darf fünfzehn Arbeitstage je Dienstjahr nicht überschreiten.

Die Dauer des Erholungsurlaubs verlängert sich um Reisetage gemäß Anhang V Artikel 7 des Statuts.



KAPITEL 4 - BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE

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