Statut final de


Abschnitt 1 - PERSONALVERTRETUNG



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Abschnitt 1 - PERSONALVERTRETUNG

Artikel 1


Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. Das Organ kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Alle Beamten des Organs haben das aktive und passive Wahlrecht.

Das Verfahren für die Wahl der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, für die örtliche Sektion wird durch die Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Das Organ kann jedoch beschließen, sein Personal in einem Referendum über das Verfahren für die Wahl entscheiden zu lassen. Die Wahlen sind geheim.

Ist die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt, so wird das Verfahren, nach dem für jeden Dienstort die Mitglieder der zentralen Personalvertretung bestimmt werden, von der Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Zu Mitgliedern der zentralen Personalvertretung können nur Mitglieder der betreffenden örtlichen Sektion bestellt werden.

Die nicht in örtliche Sektionen unterteilte Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, die örtlichen Sektionen müssen so zusammengesetzt sein, dass die Vertretung aller in Artikel 5 des Statuts genannten Funktionsgruppen sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften genannten Bediensteten gewährleistet ist. Die zentrale Personalvertretung einer in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung ist rechtswirksam gebildet, sobald die Mehrheit ihrer Mitglieder bestellt ist.

Die Wahl zu der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, wenn die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, zur örtlichen Sektion ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt.

Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer auf Grund des Statuts oder von dem Organ geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes,

den sie bei ihrem Organ zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen.

Abschnitt 2 - PARITÄTISCHER AUSSCHUSS

Artikel 2


Paritätische Ausschüsse setzen sich zusammen aus:

Ein für zwei oder mehr Organe gebildeter gemeinsamer Paritätischer Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • einem Vorsitzenden, der von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Statuts ernannt wird;

  • Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuss vertretenen Anstellungsbehörden und von den Personalvertretungen in gleicher Anzahl bestellt werden.

Die Modalitäten der Konstituierung werden von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuss vertretenen Organen nach Anhörung ihrer jeweiligen Personalvertretung einvernehmlich festgelegt.

Ein Stellvertretendes Mitglied hat nur bei Abwesenheit eines Mitglieds eine Stimme.


Artikel 3


Der Paritätische Ausschuss tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung zusammen.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder — in deren Abwesenheit — die stellvertretenden Mitglieder anwesend sind.

Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlussfassung teil.

Die Stellungnahme des Ausschusses ist der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlussfassung schriftlich zu übermitteln.

Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.

Artikel 3a


Der gemeinsame Paritätische Ausschuss tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Statuts oder durch eine Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung eines der in diesem Ausschuss vertretenen Organe zusammen.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind.

Der Vorsitzende des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlussfassung teil.

Die Stellungnahme des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses ist der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Statuts, den übrigen Anstellungsbehörden und den Personalvertretungen innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlussfassung schriftlich zu übermitteln.

Jedes Mitglied des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses kann verlangen, dass seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird

Abschnitt 3 - INVALIDITÄTSAUSSCHUSS

Artikel 7


Der Invaliditätsausschuss setzt sich aus drei Ärzten zusammen:

  • einem von dem Organ, dem der Beamte angehört, benannten Arzt,

  • einem von dem Beamten benannten Arzt,

  • einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt.

Hat der Beamte keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen einen Arzt.

Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen bestellt.


Artikel 8


Die durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses entstehenden Kosten trägt das für den Betroffenen zuständige Organ. Wohnt der von dem Betroffenen bestellte Arzt nicht an dessen Dienstort, so geht das entstehende Mehrhonorar zu Lasten des Betroffenen; dies gilt nicht für die Fahrkosten 1. Klasse, die von dem Organ erstattet werden.

Artikel 9


Der Beamte kann dem Invaliditätsausschuss Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes als auch derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat.

Die Schlussfolgerungen des Ausschusses werden der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet.

Die Arbeiten des Ausschusses sind geheim.


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