Statut final de


TITEL V - BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE DES BEAMTEN



Yüklə 1,85 Mb.
səhifə5/33
tarix01.09.2018
ölçüsü1,85 Mb.
#66673
1   2   3   4   5   6   7   8   9   ...   33

TITEL V - BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE DES BEAMTEN


KAPITEL 1 - Dienstbezüge und Kostenerstattung

Abschnitt 1 - DIENSTBEZÜGE

Artikel 62


Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.

Der Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.

Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

Artikel 63


Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf Euro Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 2005 angewandt worden sind.

Dieser Zeitpunkt wird anlässlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Falle einer Änderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepasst; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkungen der Veränderung des Euro im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.


Artikel 64


Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt.

Diese Koeffizienten werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit (Absatz (2) Unterabsatz 2 erster Fall des Artikels 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) festgesetzt. Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaften tätigen Beamten 100 v. H.


Artikel 65


(1) Der Rat überprüft jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften. Diese Überprüfung erfolgt im September an Hand eines gemeinsamen Berichts der Kommission, dem ein vom Gemeinsamen statistischen Amt im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellter gemeinsamer Index zugrunde liegt; für diesen Index ist für jedes Land der Gemeinschaften der Stand am 1. Juli maßgebend.

Der Rat prüft hierbei, ob im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaften eine Angleichung der Bezüge angebracht ist. Berücksichtigt werden insbesondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst sowie die Erfordernisse der Gewinnung von Personal.

(2) Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung.

(3) Bei Anwendung dieses Artikels beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit (Absatz (2) Unterabsatz 2 erster Fall des Artikels 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft).


Artikel 65a


Die Anwendungsmodalitäten der Artikel 64 und 65 sind im Anhang XI festgelegt.

Artikel 66


Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgender Tabelle festgesetzt:


1.7.2007

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

16

15.824,35 €

16.489,31 €

17.182,21 €

 

 

15

13.986,08 €

14.573,79 €

15.186,20 €

15.608,71 €

15.824,35 €

14

12.361,36 €

12.880,80 €

13.422,07 €

13.795,49 €

13.986,08 €

13

10.925,38 €

11.384,48 €

11.862,87 €

12.192,91 €

12.361,36 €

12

9.656,21 €

10.061,97 €

10.484,79 €

10.776,50 €

10.925,38 €

11

8.534,47 €

8.893,10 €

9.266,80 €

9.524,62 €

9.656,21 €

10

7.543,05 €

7.860,02 €

8.190,31 €

8.418,17 €

8.534,47 €

9

6.666,80 €

6.946,94 €

7.238,86 €

7.440,26 €

7.543,05 €

8

5.892,33 €

6.139,94 €

6.397,95 €

6.575,95 €

6.666,80 €

7

5.207,84 €

5.426,68 €

5.654,72 €

5.812,04 €

5.892,33 €

6

4.602,86 €

4.796,28 €

4.997,82 €

5.136,87 €

5.207,84 €

5

4.068,16 €

4.239,11 €

4.417,24 €

4.540,14 €

4.602,86 €

4

3.595,57 €

3.746,66 €

3.904,10 €

4.012,72 €

4.068,16 €

3

3.177,89 €

3.311,43 €

3.450,58 €

3.546,58 €

3.595,57 €

2

2.808,72 €

2.926,75 €

3.049,73 €

3.134,58 €

3.177,89 €

1

2.482,44 €

2.586,76 €

2.695,45 €

2.770,45 €

2.808,72 €




16

16.299,08

16.983,99

17.697,68

0,00

0,00

15

14.405,66

15.011,01

15.641,79

16.076,97

16.299,08

14

12.732,20

13.267,22

13.824,73

14.209,36

14.405,66

13

11.253,14

11.726,01

12.218,75

12.558,70

12.732,20

12

9.945,89

10.363,83

10.799,33

11.099,79

11.253,14

11

8.790,51

9.159,90

9.544,81

9.810,36

9.945,89

10

7.769,34

8.095,82

8.436,01

8.670,72

8.790,51

9

6.866,80

7.155,35

7.456,03

7.663,46

7.769,34

8

6.069,10

6.324,13

6.589,88

6.773,22

6.866,80

7

5.364,07

5.589,48

5.824,35

5.986,40

6.069,10

6

4.740,94

4.940,16

5.147,76

5.290,97

5.364,07

5

4.190,20

4.366,28

4.549,76

4.676,34

4.740,94

4

3.703,44

3.859,06

4.021,22

4.133,10

4.190,20

3

3.273,22

3.410,76

3.554,09

3.652,97

3.703,44

2

2.892,98

3.014,55

3.141,22

3.228,61

3.273,22

1

2.556,91

2.664,35

2.776,31

2.853,56

2.892,98

Artikel 66a


(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (1) wird eine auf den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2012 befristete Maßnahme — die so genannte „Sonderabgabe” —auf die Dienstbezüge angewandt, die die Gemeinschaften dem Personal im aktiven Dienst zahlen.

(2) Der Satz der Sonderabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt




vom 1.5.2004 bis zum 1.12.2004

2,50%

vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005

2,93%

vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006

3,36%

vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007

3,79%

vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008

4,21%

vom 1.1.2009 bis zum 31.12.

4,64%

vom1.1.2010 bis zum 31.12.2010

5,07%

vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012

5,50%

(3) a) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe entspricht dem Grundgehalt in der bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Besoldungsgruppe, abzüglich

i) der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 vor Abzug der Sonderabgabe zu zahlen hätte, und

ii) eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1.

b) Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt; auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

(4) Die Sonderabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen.


Artikel 67


(1) Die Familienzulagen umfassen:

a) die Haushaltszulage;

b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder;

c) die Erziehungszulage.

(2) Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.

(3) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Beamten mit erheblichen Ausgaben belastet.

(4) Familienzulagen, die gemäß Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 einer anderen Person als dem Beamten zustehen, werden in der Währung des Wohnsitzlandes des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 63 Unterabsatz 2 genannten Paritäten, ausgezahlt. Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für dieses Land, wenn es sich um ein Land innerhalb der Gemeinschaften handelt, oder dem Berichtigungskoeffizienten 100, falls der Wohnsitz in einem Land außerhalb der Gemeinschaften liegt.

Die Absätze 2 und 3 sind auf den vorerwähnten Empfänger der Familienzulagen anwendbar.


Artikel 68


Der Anspruch auf die in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehenen Familienzulagen bleibt erhalten, wenn der Beamte eine Vergütung nach den Artikeln 41 und 50 dieses Statuts oder nach den Artikeln 34 und 42 des früheren Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält.

Der Betreffende hat die ihm anderweitig für das gleiche Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von dem nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.


Artikel 68a


Der Beamte, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, hat Anspruch auf Dienstbezüge, die gemäß Anhang IVa berechnet werden.

Artikel 69


Die Auslandszulage beträgt 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden Haushaltszulage und für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens 486,88 (1.7.07 : 455,69 EUR ) monatlich.

Artikel 70


Beim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.

Beim Tode eines Empfängers von Versorgungsbezügen oder von Invalidengeld gilt Absatz 1 entsprechend.


Abschnitt 2 - KOSTENERSTATTUNG

Artikel 71


Der Beamte hat nach den in Anhang VII festgelegten Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.

KAPITEL 2 - Soziale Sicherheit -

Artikel 72


(1) In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten — sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann —, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. Dieser Satz wird für die folgenden Leistungen auf 85 % angehoben: Beratungen und Besuche, chirurgische Eingriffe, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen, Analysen, Laboruntersuchungen und ärztlich verordnete prothetische Apparate mit Ausnahme von Zahnprothesen. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten sowie für Untersuchungen zur Früherkennung und im Falle der Entbindung erhöht er sich auf 100 v. H. Der Erstattungssatz von 100 v. H. gilt jedoch nicht, wenn im Fall von Berufskrankheiten und Unfällen Artikel 73 zur Anwendung gekommen ist.

Der unverheiratete Partner eines Beamten gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Regelung können die Organe nach dem Verfahren des Artikels 110 einem von ihnen die Zuständigkeit dafür übertragen, die Vorschriften für die Kostenerstattung festzulegen.

Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Betrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten.

(1a) Scheidet ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus und übt er keine Erwerbstätigkeit aus, so kann er spätestens innerhalb des auf sein Ausscheiden aus dem Dienst folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Absatz 1 wird nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.

Durch eine von der Anstellungsbehörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffenen Verfügung finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Unterabsatz 1 vorgesehene Begrenzung auf 6 Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder Langdauernden Krankheit leidet, die er sich vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zugezogen und die er dem Organ vor Ablauf des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlassten ärztlichen Untersuchung unterzieht.

(1b) Der geschiedene Ehegatte eines Beamten, das nicht mehr unterhaltsberechtigte Kind des Beamten sowie die Person, die nicht mehr im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigt ist, können als von dem Beamten mitversicherte Personen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr weiter in den Genuss der Krankheitsfürsorge gemäß Absatz 1 gelangen, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Für diesen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben. Der vorstehend genannte Zeitraum beginnt entweder an dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird, oder an dem Tag, an dem die Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Kind oder als einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person endet.

(2) Auf den Beamten, der bis zu seinem dreiundsechzigsten Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaften verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt bzw. das Invalidengeld zugrunde gelegt.

Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines Beamten im aktiven Dienst, eines Beamten, der bis zum dreiundsechzigsten Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaften verblieben ist, oder eines Empfängers von Invalidengeld. Der Berechnung des Beitrags werden die Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt.

(2a) Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen:

i) den ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt bezieht,

ii) den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist.

Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Beamten vor etwaiger Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Anhang VIII Artikel 9 berechnet.

Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet.

(2b) Bei dem Empfänger eines Ruhegehalts oder einer Hinterbliebenenversorgung kann der Beitrag nach den Absätzen 2 und 2a nicht niedriger sein als der Beitrag, der auf der Grundlage des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 berechnet wird.

(2c) Auf einen nach Artikel 51 aus dem Dienst entlassenen Beamten, der nicht ruhegehaltsberechtigt ist, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und den nach seinem letzten Grundgehalt berechneten Beitrag zur Hälfte trägt.

(3) Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Beamten oder ein halbes Ruhegehalt, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

(4) Der Berechtigte hat anzugeben, in welcher Höhe ihm von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sich selbst oder eine von ihm mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat.

Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der auf Grund des Absatzes 1 zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er auf Grund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Krankheitsfürsorge der Gemeinschaften nicht erstattet wird.

Artikel 73


(1) Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten.

In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.

(2) Als Leistungen werden garantiert:

a) im Todesfalle:

Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapital wird an die nachstehend aufgeführten Personen gezahlt:


  • an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Beamten nach dem für ihn geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 v. H. des Kapitals liegen;

  • falls Personen der vorstehend genannten Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht;

  • falls Personen der vorstehend genannten beiden Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht;

  • — falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Organ;

b) bei dauernder Vollinvalidität:

  • Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall;

c) bei dauernder Teilinvalidität:

  • Zahlung eines Teiles des unter Buchstabe b) vorgesehenen Betrages, berechnet nach der Tabelle der in Absatz 1 genannten Regelung.

Unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen kann anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Zahlungen eine Leibrente gewährt werden.

Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zusätzlich zu den in Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden.

(3) Außerdem werden unter den Bedingungen der in Absatz 1 erwähnten Regelung erstattet: die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, operative Eingriffe, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massagen, orthopädische und klinische Behandlung, die Kosten für den Krankentransport sowie alle gleichartigen, durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursachten Kosten.

Diese Erstattung erfolgt jedoch erst nach Inanspruchnahme des in Artikel 72 vorgesehenen Ersatzes von Aufwendungen und insoweit als dieser die Kosten nicht deckt.


Artikel 74


(1) Bei der Geburt des Kindes eines Beamten wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von 198,31 EUR gezahlt.

Die Zulage wird auch dem Beamten gezahlt, der an Kindes Statt ein Kind annimmt, dass das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist.

(2) Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn die Schwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unterbrochen wird.

(3) Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Beamte der Gemeinschaften, so wird die Zulage nur einmal gezahlt.


Artikel 75


Beim Tode des Beamten, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der sonstigen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Ort der dienstlichen Verwendung bis zum Herkunftsort des Beamten. Stirbt ein Beamter jedoch im Laufe einer Dienstreise, so erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Beamten.

Artikel 76


Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit, einer Behinderung oder aus familiären Gründen — in einer besonders schwierigen Lage befinden, können Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden.

Artikel 76a


Ein überlebender Ehegatte, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, kann auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation vom Organ für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung neben der Hinterbliebenenversorgung eine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Organe erlassen nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

KAPITEL 3 - Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und - nvalidengeld

Artikel 77


Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er entweder älter als dreiundsechzig Jahre ist oder während eines einstweiligen Ruhestands nicht wieder verwendet werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.

Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 v. H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,90 % dieses letzten Grundgehalts zu.

Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten einer Institution oder eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 berücksichtigte Grundgehalt.

Das Ruhegehalt darf 4 v.H. des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.

Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahrs erworben.

Artikel 78


Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld. Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung.

Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte bei seiner Invalidisierung innehatte.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt.

Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen.

Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage des Invalidengelds berechnet werden.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgung in voller Höhe aus dem Haushalt des Organs oder der Einrichtung im Sinne von Artikel 1b gezahlt.


Artikel 79


Der überlebende Ehegatte eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt haben würde.

Die Hinterbliebenenversorgung, die dem Ehegatten eines Beamten zusteht, der in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 — verstorben ist, darf weder das Existenzminimum noch 35 v. H. des letzten Grundgehalts des Beamten unterschreiten.

Dieser Betrag darf 42 % des letzten Grundgehalts des Beamten nicht unterschreiten, wenn der Tod infolge eines der in Artikel 78 Absatz 5 aufgeführten Umstände eingetreten ist.

Artikel 80


Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VIII Artikel 21.

Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte stirbt oder eine neue Ehe eingeht. Stirbt ein Beamter oder ein Empfänger eines Ruhegehalts oder Invalidengelds, ohne dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII nach Maßgabe des Artikels 21 des Anhangs VIII Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrages.

Beziehen Personen, die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.

Im Fall einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

Die in Absatz 1, 2 und 3 vorgesehenen Ansprüche entstehen beim Tod eines ehemaligen Beamten, der Empfänger einer Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 ist sowie beim Tode eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet.

Ein Waisengeldempfänger kann von der Gemeinschaft nur ein einziges Waisengeld beziehen. Entstehen mehrere Ansprüche auf Waisengeld von Seiten der Gemeinschaft, so wird der berechtigten Person der höchste der betreffenden Beträge gezahlt.


Artikel 81


Personen, denen ein Ruhegehalt, ein Invalidengeld oder eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, haben unter den in Anhang VII festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne von Artikel 67; die Haushaltszulage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hat den genannten Anspruch ausschließlich aufgrund der Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder ehemaligen Beamten dessen unterhaltsberechtigte Kinder waren.

Die dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b).


Artikel 81a


(1) Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen:

a) beim Tode eines Beamten in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;

b) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein Beamter im Sinne von Buchstabe a) das 65. Lebensjahr vollendet hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzüglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;

c) beim Tode eines ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zusteht, den Betrag der Bezüge, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

d) beim Tode eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tage des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, bei Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

e) beim Tode eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, dem vor seinem Tode eine Vergütung nach Artikel 41 oder Artikel 50 des Statuts oder aber nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder nach Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 oder nach Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 zustand, den Betrag der Vergütung, auf die der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

f) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein ehemaliger Beamter im Sinne von Buchstabe e) keinen Anspruch mehr auf die Vergütung gehabt hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wäre er am Leben geblieben, Anspruch gehabt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das für das Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs erforderliche Mindestalter gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben die Berichtigungskoeffizienten, die unter Umständen auf die verschiedenen Beträge angewandt werden könnten, außer Betracht.

(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis f) festgelegten Höchstbeträge werden auf die Versorgungsberechtigten im Verhältnis zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie ohne die Anwendung von Absatz 1 jeweils gehabt hätten. Auf die sich aus dieser Aufteilung ergebenden Beträge findet Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3 Anwendung.

Artikel 82


(1) Die Versorgungsbezüge werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind.

Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang VIII Artikel 45 genannten Währungen gezahlt.

(2) Beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 1 eine Anpassung der Dienstbezüge, so gilt dies auch für die Versorgungsbezüge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld.

Artikel 83


(1) Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Statutsbeirats unterbreitet worden ist, mit qualifizierter Mehrheit über die Verwendung der Guthaben des in Artikel 83 Absatz 1 des früheren Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genannten Versorgungsfonds.

(2) Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. Der Beitrag wird auf 115 10,25 % des Grundgehalts festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten (Art. 64) außer Betracht bleiben. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten einbehalten. Der Beitrag wird gemäß den Vorschriften des Anhangs XII angepasst.

(3) Die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehälter der Beamten, die ihren Dienst zum Teil bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausgeübt haben oder den gemeinsamen Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaften angehören, sowie die Aufteilung der aus der Zahlung dieser Ruhegehälter entstehenden Lasten auf den Versorgungsfonds der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Haushaltspläne der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden auf Grund einer von den Räten und dem Ausschuss der Präsidenten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassenen Verordnung geregelt.


Artikel 83a


(1) Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird nach den Modalitäten des Anhangs XII gewährleistet.

(2) Agenturen nach Artikel 1a, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

(3) Im Rahmen der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII setzt der Rat zur Sicherstellung des Gleichgewichts des Versorgungssystems den Beitragssatz fest und beschließt über eine etwaige Änderung des Alters für den Eintritt in den Ruhestand.

(4) Alljährlich legt die Kommission dem Rat eine aktualisierte Fassung der versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Anhang XII Artikel 1 Absatz 2 vor. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um wenigstens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, so prüft der Rat, ob der Beitragssatz gemäß den vorgesehenen Modalitäten des Anhangs XII geändert werden muss.

(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags. Bei Anwendung von Absatz 3 legt die Kommission ihren Vorschlag nach Stellungnahme des Statutsbeirats vor.

Artikel 84


Die Versorgung ist im Einzelnen in Anhang VIII geregelt.

KAPITEL 4 - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge - Artikel 85

Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.

Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.

KAPITEL 5 - Forderungsübergang auf die Gemeinschaften - Artikel 85a

(1) Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Gemeinschaften über.

(2) Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:

die Bezüge, die dem Beamten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 59 weitergezahlt werden;

die Zahlungen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikel 70 geleistet werden;

die Leistungen gemäß den Artikeln 72 und 73 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln über die Sicherung bei Krankheit und Unfall;

die Kosten für die Überführung nach Artikel 75;

die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikel 67 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 3 und 5 des Anhangs VII bei schwerer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden;

die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat;

die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten oder beim Tod des weder als Beamter noch als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht;

das Waisengeld, das einem Beamten oder einem ehemaligen Beamten für ein Kind ohne Rücksicht auf dessen Alter zusteht, wenn das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Beamten nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann.

(3) Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadensersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikel 73 gewährt worden wäre, hinausgeht.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Gemeinschaften entgegen.


Yüklə 1,85 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   2   3   4   5   6   7   8   9   ...   33




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə