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TITEL III - LAUFBAHN DES BEAMTEN



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TITEL III - LAUFBAHN DES BEAMTEN


KAPITEL 1 - Einstellung -

Artikel 27


Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.

Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.


Artikel 28


Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer

a) Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die Anstellungsbehörde absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

d) die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 bleibt unberührt;

e) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;

f) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

Artikel 29


(1) Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a) die Möglichkeit

i) einer Versetzung,

ii) einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii) einer Beförderung innerhalb des Organs,

b) die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahren innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen können, und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.

(2) Bei der Einstellung von höheren Führungskräften (Generaldirektoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14) sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.

(3) Die Organe können für jede Funktionsgruppe interne Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchführen, die auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfinden.

An diesen Auswahlverfahren können nur Bedienstete auf Zeit des betreffenden Organs teilnehmen, die nach Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden sind. Die Organe setzen als fachliche Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an diesen Auswahlverfahren eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Zeitbediensteter und eine Einstellung als Zeitbediensteter auf der Grundlage eines Ausleseverfahrens voraus, bei dem gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieselben Kriterien angewandt wurden wie bei der Auslese von Beamten. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels kann die Anstellungsbehörde des Organs, das den Zeitbediensteten eingestellt hat, vor der Besetzung einer freien Planstelle in dem Organ gleichzeitig mit der Einstellung erfolgreicher Bewerber solcher interner Auswahlverfahren die Möglichkeit einer Versetzung von Beamten innerhalb des Organs in Erwägung ziehen.

(4) Das Europäische Parlament führt nach Maßgabe von Absatz 3 Unterabsatz 2 einmal alle fünf Jahre für jede Funktionsgruppe ein internes Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch, das auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfindet.

Artikel 30


Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf. Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Stellen besetzt.

Artikel 31


(1) Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahren angegeben ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

a) angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;

b) Art der verlangten Berufserfahrung.

Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann das Organ erforderlichenfalls die Durchführung eines Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder ausnahmsweise für die Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Bewerber, die auf freie Planstellen in diesen Besoldungsgruppen ernannt werden, darf 20 % der Gesamtzahl aller Ernennungen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 in die Funktionsgruppe AD erfolgen, nicht übersteigen.


Artikel 32


Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von dem Gemeinschaftsorgan beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wird.

Artikel 33


Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e) erfüllt.

Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, dass sein Fall einem Ärzteausschuss aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuss gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuss das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlussfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuss bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.


Artikel 34


(1) Jeder Beamte hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

(2) Sind die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich, kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Probezeit ein Bericht erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der binnen acht Kalendertagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom Dienstvorgesetzten des Beamten auf Probe unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt. Die Anstellungsbehörde kann beschließen, den Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung seiner einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen; die Dienstzeit darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten.

Die Anstellungsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen genehmigen, dass der Beamte eine weitere Probezeit in einer anderen Dienststelle ableistet. Die Mindestdauer der Probezeit in der anderen Dienststelle beträgt innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Grenzen sechs Monate.

(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der binnen acht Kalendertagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.

Hat der Bericht die Entlassung der Beamten oder — im Ausnahmefall — die Verlängerung der Probezeit zur Folge, so wird er zusammen mit den Bemerkungen des Beamten auf Probe von dessen Dienstvorgesetzten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt.

Der Beamte auf Probe, der nicht bewiesen hat, dass seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen, wird entlassen. Die Anstellungsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und gegebenenfalls den Beamten auf Probe einer anderen Dienststelle zuweisen.

(4) Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen.

(5) Der Beamte auf Probe, dessen Dienstverhältnis beendet wird, erhält ein Entschädigung von drei Monatsgrundgehältern, wenn er mehr als ein Jahr Dienstzeit abgeleistet hat, eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, und eine Entschädigung in Höhe von einem Monatsgrundgehalt, wenn er weniger als sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn der Beamte unverzüglich eine berufliche Tätigkeit aufnehmen kann.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Beamte auf Probe, die vor Ablauf der Probezeit ihre Entlassung beantragen.

KAPITEL 2 - Dienstrechtliche Stellung -

Artikel 35


Der Beamte befindet sich in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen:

a) aktiver Dienst,

b) Abordnung,

c) Urlaub aus persönlichen Gründen,

d) einstweiliger Ruhestand,

e) Beurlaubung zum Wehrdienst,

f) Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen.

Abschnitt 1 - AKTIVER DIENST

Artikel 36


Aktiver Dienst ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt.

Abschnitt 2 - ABORDNUNG

Artikel 37


Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten auf Lebenszeit, der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde

a) im dienstlichen Interesse



  • beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden, oder

  • beauftragt worden ist, bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, oder bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen oder bei einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen;

  • beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle zu bekleiden, die in dem Stellenplan für das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal enthalten und von der Haushaltsbehörde zur Planstelle auf Zeit erklärt worden ist;

b) auf seinen Antrag hin

  • einem anderen Organ der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt worden ist oder

  • einer Einrichtung mit gemeinschaftspolitischer Zielsetzung zur Verfügung gestellt worden ist. Das Verzeichnis dieser Einrichtungen wird von den Organen der Gemeinschaften nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt.

Der abgeordnete Beamte behält in dieser dienstrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Artikel 38 und 39 alle seine Rechte; er hat weiterhin die Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Stammorgan ergeben. Vorbehaltlich der Vorschriften über die Versorgung in Artikel 77 Absatz 3 gelten jedoch während der Abordnung im Sinne von Absatz 1

Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich für den Beamten die Vorschriften, die für einen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe wie derjenigen gelten, die ihm für den Dienstposten zuerkannt wird, auf den er abgeordnet worden ist.

Jeder Beamte im aktiven Dienst bzw. jeder Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, kann einen Antrag auf Abordnung stellen, oder es kann ihm eine Abordnung im dienstlichen Interesse angeboten werden. Der Urlaub aus persönlichen Gründen ist mit der Abordnung beendet.

Artikel 38


Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

a) sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;

b) die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;

c) nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;

d) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;

e) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan entsprechen;

f) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;

g) nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wieder verwendet, den er vorher innehatte.


Artikel 39


Für die Abordnung auf Antrag des Beamten gelten folgende Vorschriften:

a) sie wird von der Anstellungsbehörde verfügt; diese bestimmt die Dauer der Abordnung;

b) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit kann der Beamte die Beendigung der Abordnung beantragen; er wird in diesem Falle unverzüglich auf dem Dienstposten wieder verwendet, den er vorher innehatte;

c) nach Ablauf dieser Frist kann seine Planstelle anderweit besetzt werden;

d) während der Dauer dieser Abordnung werden die Beiträge zur Versorgungsordnung sowie etwaige Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des Gehalts für die Tätigkeit in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan berechnet. Der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich abgeordnete Beamte kann bei der Einrichtung, zu der er abgeordnet wurde, Ruhegehaltsansprüche erwerben. Die Ruhegehaltsregelung seines Herkunftsorgans ist jedoch während der Dauer seiner Abordnung auf ihn nicht mehr anwendbar.

Die Bestimmungen dieses Statuts über das Invalidengeld und über die Hinterbliebenenversorgung gelten für die Beamten, die während der Dauer der Abordnung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich dienstunfähig geworden sind, sowie für die nach den Beamten, die während des gleichen Zeitraums verstorben sind, anspruchsberechtigten Personen; dabei werden die Beträge in Abzug gebracht, die von der Einrichtung, zu der der betreffende Beamte abgeordnet war, aus dem gleichen Grunde und für den gleichen Zeitraum gezahlt worden sind.

Diese Bestimmung darf nicht zur Folge haben, dass ein Beamter oder die nach ihm anspruchsberechtigten Personen Versorgungsbezüge erhalten, die insgesamt höher sind als der Höchstbetrag der Versorgungsbezüge, die aufgrund dieses Statuts gezahlt worden wären;

e) während der Dauer der Abordnung behält der Beamte seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen;

f) nach Beendigung der Abordnung ist der Beamte in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Funktionsgruppe, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung bleibt er abgeordneter Beamter ohne Bezüge.

Abschnitt 3 - URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN

Artikel 40


(1) Dem Beamten auf Lebenszeit kann in Ausnahmefällen auf Antrag unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 15 beträgt die Höchstdauer dieses Urlaubs ein Jahr. Der Urlaub kann verlängert werden. Jede einzelne Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten 15 Jahre nicht überschreiten. Wird der Urlaub jedoch beantragt

i) zur Erziehung eines Kindes, das im Sinne von Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 als unterhaltsberechtigt gilt und das an einer schweren, vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder eine ständige Pflege erforderlich macht, oder

ii) um dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei den Gemeinschaften tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des Antragstellenden Beamten nehmen muss, dass die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an jenem Ort den Antragstellenden Beamten bei der Ausübung seines Dienstes behindern würde, so kann der Urlaub unbegrenzt verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung die Voraussetzung noch erfüllt ist, welche die Gewährung des Urlaubs rechtfertigt.

(3) Während des Urlaubs ist der Beamte vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen.

Ein Beamter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung des in diesen Artikeln vorgesehenen Schutzes stellen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 genannten Risiken erforderlich sind, während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt. In diesem Fall setzt die Inanspruchnahme von Artikel 73 voraus, dass die Deckung durch Artikel 72 sichergestellt ist. Die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet. Weist der Beamte ferner nach, dass er bei keiner ändern Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 83 Absatz 2 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem Grundgehalt des Beamten errechnet, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht.

(4) Für den Urlaub aus persönlichen Gründen gelten folgende Vorschriften:

a) er wird auf Antrag des Beamten durch die Anstellungsbehörde gewährt;

b) eine Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Urlaubs zu beantragen;

c) die Planstelle des Beamten kann anderweit besetzt werden;

d) nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Funktionsgruppe, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung oder seiner Abordnung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.

Abschnitt 4 - EINSTWEILIGER RUHESTAND

Artikel 41


(1) Einstweiliger Ruhestand ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der von einer Verringerung der Zahl der Planstellen bei seinem Organ betroffen ist.

(2) Eine Verringerung der Planstellenzahl innerhalb einer Besoldungsgruppe wird von dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Haushaltsplans festgelegt.

Die Anstellungsbehörde bestimmt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses die Art der Dienstposten, die von dieser Maßnahme betroffen werden.

Die Anstellungsbehörde stellt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses das Verzeichnis der hiervon betroffenen Beamten auf; sie berücksichtigt hierbei die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter der Beamten. Jeder Beamte, der einen der in Unterabsatz 2 erwähnten Dienstposten innehat und in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden wünscht, wird von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Beamten werden durch Verfügung der Anstellungsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

(3) Im einstweiligen Ruhestand übt der Beamte sein Amt nicht mehr aus; er hat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, erwirbt aber während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem Gehalt, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht.

Während eines Zeitraums von zwei Jahren, vom Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an gerechnet, hat der Beamte ein Vorrecht auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Funktionsgruppe, sofern eine solche Planstelle frei oder neu geschaffen wird und er die erforderliche Befähigung besitzt.

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.

Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Unterabsatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

Der Beamte hat die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung seiner Versorgungsansprüche führen könnte.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge gemäß Unterabsatz 4 unterliegen jedoch dem Berichtigungskoeffizienten nach Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 zu dem Satz, der für den Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem der Empfänger nachweislich seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei diesem Land um den Mitgliedstaat handelt, in dem der Empfänger zuletzt beschäftigt war. In solchen Fällen wird die Vergütung, wenn die Landeswährung nicht der Euro ist, auf der Grundlage des Wechselkurses nach Artikel 63 des Statuts berechnet.

(4) Mit Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen dem Beamten der Anspruch auf die Vergütung gewährt wurde, wird er von Amts wegen entlassen. Er erhält gegebenenfalls ein Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung.

(5) Ein Beamter, dem vor Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ein seiner Besoldungsgruppe entsprechender Dienstposten angeboten worden ist und der diesen ohne triftigen Grund abgelehnt hat, kann nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses seiner Ansprüche aus den vorstehenden Vorschriften für verlustig erklärt und von Amts wegen entlassen werden.

Abschnitt 5 - BEURLAUBUNG ZUM WEHRDIENST

Artikel 42


Ein Beamter, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, erhält die besondere dienstrechtliche Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst”.

Dem zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogenen Beamten werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet.

Ein Beamter, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.

Abschnitt 6 - ELTERNURLAUB UND URLAUB AUS FAMILIÄREN GRÜNDEN

Artikel 42a


Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für allein Erziehende im Sinne der von den Organen angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.

Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Höchstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 878,32 (1.7.07 : 822,06 EUR) bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikeln 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Für den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Fall einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden.

Für allein Erziehende im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung 1 171,09 (1.7.07 : 1 096,07 EUR) bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis. Die Beträge gemäß diesem Artikel folgen der Anpassung der Dienstbezüge.

Artikel 42b


Im Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten hat der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Beamten neun Monate nicht überschreiten.

42a Absatz 2 findet Anwendung.



KAPITEL 3 - Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und - eförderung

Artikel 43


Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt. Jedes Organ erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte in der Funktionsgruppe AST auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

Die Beurteilung wird dem Beamten bekannt gegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.

Artikel 44


Ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufrieden stellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Anhebung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird.


Artikel 45


(1) Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte gemäß Artikel 28 Buchstabe f) gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.

(2) Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen arbeiten kann. Die Organe erlassen einvernehmlich gemeinsame Regeln für die Durchführung dieses Absatzes. Diese Regeln sehen für Beamte den Zugang zur Ausbildung in einer dritten Sprache vor und legen im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) die Einzelheiten für eine Beurteilung der Fähigkeit des Beamten fest, in einer dritten Sprache zu arbeiten.


Artikel 45a


(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b) und c) kann ein Beamter der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden, wenn er

a) gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ausgewählt wurde, an einem obligatorischen Fortbildungsprogramm nach Buchstabe b) dieses Absatzes teilzunehmen;

b) ein von der Anstellungsbehörde festgelegtes Fortbildungsprogramm mit obligatorischen Fortbildungsbausteinen abgeschlossen hat, und

c) auf der von der Anstellungsbehörde erstellten Liste der Bewerber steht, die in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung den erfolgreichen Abschluss des Fortbildungsprogramms gemäß Buchstabe b) nachgewiesen haben. Der Inhalt dieser Prüfung wird im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) festgelegt.

(2) Die Anstellungsbehörde erstellt einen Entwurf für eine Liste der zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm ausgewählten AST-Beamten; dabei stützt sie sich auf die regelmäßigen Beurteilungen gemäß Artikel 43 sowie auf das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung des Beamten und trägt dem Bedarf des Dienstes Rechnung. Der Entwurf wird einem paritätischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.

Dieser Ausschuss kann Beamte, die sich um eine Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm beworben haben, sowie Vertreter der Anstellungsbehörde hören. Er gibt mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem von der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Entwurf einer Liste ab. Die Anstellungsbehörde nimmt die Liste der Beamten an, die Anspruch auf Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm haben.

(3) Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten aus, die er zum Zeitpunkt der Ernennung innehat.

(4) Die Zahl der Ernennungen auf Planstellen der Funktionsgruppe AD gemäß den Absätzen 1 bis 3 darf 20 % aller Ernennungen, die pro Jahr nach Artikel 30 Absatz 2 erfolgen, nicht übersteigen.

(5) Die Organe erlassen gemäß Artikel 110 allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 46


Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,

a) der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder

b) auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet.

KAPITEL 4 - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst -

Artikel 47


Der Beamte scheidet endgültig aus dem Dienst aus durch:

a) Entlassung auf Antrag,

b) Entlassung von Amts wegen,

c) Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen,

d) Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen,

e) Entfernung aus dem Dienst,

f) Versetzung in den Ruhestand,

g) Tod.

Abschnitt 1 - ENTLASSUNG AUF ANTRAG

Artikel 48


Die Entlassung auf Antrag setzt voraus, dass der Beamte schriftlich seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs endgültig auszuscheiden.

Die Anstellungsbehörde erlässt die Verfügung, durch welche die Entlassung rechtswirksam wird, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang des Entlassungsantrags. Die Anstellungsbehörde kann die Entlassung verwei- gern, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Entlassungsantrags ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten läuft oder innerhalb der darauf folgenden dreißig Tage eingeleitet wird.

Die Entlassung wird zu dem von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar für die Beamten der Funktionsgruppe AD spätestens drei Monate und für die Beamten der Funktionsgruppe AST spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, den der Beamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat.

Abschnitt 2 - ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN

Artikel 49


Der Beamte kann von Amts wegen nur entlassen werden, wenn er die in Artikel 28 Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn einer der in den Artikeln 39, 40 und 41 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs VIII genannten Fälle vorliegt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses und nach Anhörung des Beamten erlassen.

Abschnitt 3 - STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN

Artikel 50


Höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 können aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden.

Diese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme.

Der seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle verwendet wird, erhält nach Maßgabe des Anhangs IV eine Vergütung.

Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Absatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

Die betreffende Person muss auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis vorlegen und ihr Organ über jeden Faktor unterrichten, der sich auf den Vergütungsanspruch auswirken kann.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Anhang VIII Artikel 45 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

Nach Ablauf der Zeit, in der dem Beamten der Anspruch auf diese Vergütung gewährt wurde, hat er, sofern er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne dass in diesem Falle die in Anhang VIII Artikel 9 vorgesehene Kürzung vorgenommen wird.


Abschnitt 4 - VERFAHREN BEI UNZULÄNGLICHEN FACHLICHEN LEISTUNGEN

Artikel 51


(1) Jedes Organ legt Verfahren fest, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen frühzeitig und in geeigneter Weise zu erkennen, zu behandeln und zu lösen. Nach Ausschöpfung dieser Verfahren kann der Beamte, aus dessen aufein- ander folgenden regelmäßigen Beurteilungen nach Artikel 43 hervorgeht, dass seine fachlichen Leistungen im Dienst weiterhin unzulänglich sind, entlassen, in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft oder in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe in eine niedrigere Funktionsgruppe eingewiesen werden.

(2) In dem Vorschlag, einen Beamten zu entlassen oder in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe einzustufen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt werden; er ist dem Beamten mitzuteilen. Der Vorschlag der Anstellungsbehörde ist dem Paritätischen Beratenden Ausschuss gemäß Artikel 9 Absatz 6 vorzulegen.

(3) Der Beamte ist berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Vorschlags an eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Der Beamte hat das Recht, sich schriftlich zu äußern. Er wird von dem Paritätischen Beratenden Ausschuss gehört. Der Beamte kann auch Zeugen benennen.

(4) Das Organ wird vor dem Paritätischen Beratenden Ausschuss durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten. Dieser Beamte hat dieselben Rechte wie der betroffene Beamte.

(5) Nach Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz 2 und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen des betroffenen Beamten oder der Zeugen gibt der Paritätische Beratende Ausschuss mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, welche Maßnahme er im Licht der auf seine Veranlassung festgestellten Sachlage als angemessen erachtet. Er stellt seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag zu, an dem der Fall bei ihm anhängig wird. Der Vorsitzende nimmt — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlussfassung des Paritätischen Beratenden Ausschusses nicht teil.

Die Anstellungsbehörde erlässt ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Paritätischen Beratenden Ausschusses; sie hat den betroffenen Beamten zuvor zu hören. Die Entscheidung muss begründet werden. Sie nennt den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird.

(6) Der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassene Beamte hat während des in Absatz 7 festgelegten Zeitraums Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 entspricht. Außerdem hat der Beamte während dieses Zeitraums Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67. Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 nach den Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 1 berechnet.

Kündigt der Beamte nach Einleitung des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 3 von sich aus oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, wird die Entschädigung nicht gezahlt. Hat er im Rahmen einer nationalen Arbeitslosenregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld, so wird der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.

(7) Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 6 geleistet werden, beträgt:

a) drei Monate, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Verfügung über seine Entlassung weniger als fünf Dienstjahre vollendet hat;

b) sechs Monate, wenn der Beamte mindestens fünf aber weniger als zehn Dienstjahre vollendet hat;

c) neun Monate, wenn der Beamte mindestens zehn aber weniger als zwanzig Dienstjahre vollendet hat;

d) zwölf Monate, wenn der Beamte mehr als zwanzig Dienstjahre vollendet hat (8) Ein Beamter, der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe eingestuft wird, kann nach sechs Jahren beantragen, dass sämtliche Verweise auf diese Maßnahme aus seiner Personalakte entfernt werden.

(9) Der Beamte hat Anspruch auf Erstattung angemessener, ihm im Laufe des Verfahrens entstandener Kosten, insbesondere der Gebühren für einen von außerhalb des Organs hinzugezogenen Verteidiger, wenn das Verfahren nach diesem Artikel nicht zu einer Entlassung des Beamten bzw. seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe führt.


Abschnitt 5 - VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND

Artikel 52


Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt

a) von Amts wegen am letzten Tag des Monats, an dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder

b) auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte mindestens 63 Jahre alt ist, oder wenn er zwischen 55 und 63 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfüllt. Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

In Ausnahmefällen kann der Beamte jedoch auf seinen Antrag hin, und zwar nur, wenn die Anstellungsbehörde dies im dienstlichen Interesse für gerechtfertigt hält, bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht hat, automatisch in den Ruhestand versetzt.


Artikel 53


Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Abschnitt 6 - EHRENBEAMTE

Artikel 54


Ein Beamter, der endgültig aus dem Dienst ausscheidet, kann durch Verfügung der Anstellungsbehörde in seiner oder der nächsthöheren Besoldungsgruppe zum Ehrenbeamten ernannt werden.

Die Maßnahme ist mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden.



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