Anträge
Empfehlungen der Antragskommission
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Kapitel:
Die Passagen zur Geltung von Arbeit-
nehmerrechten sehen keine verbindli-
chen Anforderungen vor. Bei einer
möglichen Verletzung von Arbeitneh-
merrechten gilt ein gesonderter Streit-
schlichtungsmechanismus ohne Sank-
tionsmöglichkeiten. Das ist vor allem
deshalb nicht akzeptabel, als Kanada
zwei der Kernkonventionen der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation (ILO)
(Mindestalter bei Kinderarbeit und
gewerkschaftliche Rechte insbesonde-
re dem Streikrecht) nicht anerkannt
und ratifiziert hat.
Die Ausnahme der Daseinsvorsorge
aus
Liberalisierungsverpflichtungen
wird in CETA über Negativlisten gere-
gelt. Das wäre nur akzeptabel, wenn
die Daseinsvorsorgen vollständig aus-
genommen wäre; wenn über eventuell
zukünftig neu entstehende Dienstleis-
tungen zu gegebener Zeit neu ent-
schieden werden muss, ob sie in die
Ausnahmelisten aufgenommen wer-
den; und wenn keine Ratchett- oder
Stand-still-Klauseln gelten, die eine
eventuell in der Zukunft politisch ge-
wollte Einschränkung des einmal vor-
handenen Liberalisierungsgrades ver-
bieten.
Während für neue Dienstleistungen in
CETA eine jeweils neue Entscheidung über
den politisch gewollten Liberalisierungs-
grad vorgesehen ist, werden die anderen
beiden Anforderungen nicht erfüllt.
In zwei Anhängen wird definiert:
a) welche Branchen von der vollständigen
Liberalisierung ausgenommen werden,
aber bei denen der einmal erreichte Libe-
ralisierungsgrad beibehalten werden muss
und
b) in welchen Branchen eine uneinge-
schränkte Regulierungsfreiheit der Staa-
ten bestehen bleibt.
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Empfehlungen der Antragskommission
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Die Definition der Daseinsvorsorge in
CETA und die Zuordnung der einzelnen
Bereiche zu den erwähnten Ausnahmelis-
ten ist nicht eindeutig. Damit wird die
Daseinsvorsorge nicht vollständig von
Liberalisierungszwängen ausgenommen.
Ebenso wird eine etwaige Renationalisie-
rung oder Rekommunalisierung von
Dienstleistungen möglicherweise verhin-
dert.
Zwischen Staaten mit einem funktio-
nierenden Rechtsschutz wie Kanada
und der EU sind Investitionsschutzvor-
schriften grundsätzlich nicht erforder-
lich. In jedem Fall sind private Investor-
Staat-Schiedsverfahren und unklare
Definitionen von Rechtsbegriffen ab-
zulehnen. Zwar ist es ein Erfolg, dass
es auf Druck der Sozialdemokratinnen
und Sozialdemokraten gelungen ist,
das alte System privater Schieds-
gerichtbarkeit beim Investitionsschutz
zu überwinden und durch ein neues
öffentliches Gerichtssystem zu erset-
zen. Im Vergleich zum bisherigen ISDS-
System wird das Recht der Staaten zu
regulieren besser gewahrt, wird eine
umfassende Transparenz der Verfah-
ren gewährleistet und werden erheb-
lich höhere Anforderungen an die Un-
abhängigkeit der Schiedsrichter ge-
stellt. Allerdings ist nicht garantiert,
dass als Schiedsrichter nur unabhängi-
ge Richter fungieren können. Zudem
enthält der Text Begriffe wie „faire
und gerechte Behandlung“ sowie „le-
gitimen Erwartungen der Inves
toren“,
die zu nicht gerechtfertigten Klagen
von Investoren führen können.
Deshalb hält die SPD den vorliegenden
Text nicht für zustimmungsfähig und for-
dert die Bundesregierung und die Abge-
ordneten im Europäischen Parlament auf,
dem Abkommensentwurf die Ratifizierung
zu verweigern.
CETA wäre für uns nur zustimmungsfähig,
wenn weitere substantielle Veränderun-
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Empfehlungen der Antragskommission
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gen vorgenommen werden:
Wie von der kanadischen Handelsmi-
nisterin im EP angekündigt, muss die
kanadische Regierung vor der Ratifizie-
rung von CETA sämtliche Konventio-
nen der ILO zu den Kernarbeitsnormen
rechtsverbindlich anerkennen und
Schritte zu ihrer Durchsetzung einlei-
ten.
Es muss rechtsverbindlich von beiden
Vertragspartnern klargestellt werden,
dass die Daseinsvorsorge in vollem
Umfang von jeglichen Liberalisie-
rungszwängen freigestellt ist. Gleich-
zeitig muss dargelegt werden, dass
keine Einschränkungen bei einer even-
tuell politisch gewollten Re-Kommu-
nalisierung oder Re-Nationalisierung
gelten.
Es muss rechtsverbindlich vereinbart
werden, dass die volle richterliche Un-
abhängigkeit von Schiedsrichtern im
Investitionsschutz gewährleistet wird
und dass sichergestellt ist, dass Inves-
titionsschutzklagen nur im Falle von
Diskriminierung kanadischer gegen-
über europäischer Investoren zulässig
sind. Dabei sind Klagen auf entgange-
ne Gewinne auszuschließen.
Sind diese Anforderungen nicht vollstän-
dig erfüllt, ist CETA abzulehnen.
F/ Antrag 2
Bezirk Hessen-Nord
Kooperation statt Konkurrenz - Neu-
ausrichtung des globalen Handels- und
Freihandelsabkommen
Kooperation statt Konkurrenz
– Neu-
ausrichtung des globalen Handels- und
Freihandelsabkommen
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Die SPD-Bundestagsabgeordneten, die
Gruppe der SPD-Abgeordneten im Euro-
paparlament und der SPD-Parteivorstand
werden aufgefordert, den in Verhandlung
befindlichen Freihandelsabkommen, ins-
besondere TTIP und CETA, keinesfalls zu-
zustimmen, bevor ein Konvent nach ein-
gehender innerparteilicher Debatte die
Grundzüge eines von der Sozialdemokratie
Überweisung an SPD-Parteivorstand, SPD-
Bundestagsfraktion und SPD-Abgeordnete im
EP unter Berücksichtigung des beschlossenen
Initiativantrages des Parteivorstandes sowie
des Beschlusses IA8 des Bundesparteitages
2015
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