1000P. Mickley, „Die Konstantin-Kirchen im heiligen Lande“ (Leipzig 1923), übersetzt S. 25-28 (ohne Erläuterung) diese Beschreibung der Kirche von Tyrus.
1001Vgl. Phil. 3, 21; Hebr. 2, 9.
10021 Kor. 15, 42.
1003Is. 61, 10 f.
1004Ebd. 54, 4. 6—8.
1005Ebd. 51, 17. 18. 22, 23; 52, 1 f.
1006Is. 49, 18—21.
1007d. i. Paulinus.
1008Gen. 1, 26.
10092 Kor. 6, 16.
1010Luk. 21, 6.
1011Gen. 1, 26.
1012Vgl. Ps. 79, 14.
1013Vgl. Eph. 6, 16.
1014Vgl. Ps. 73, 7.
1015Vgl. 1 Kor. 3, 12.
1016Is. 54, 11—14.
1017Vgl. 1 Petr. 2, 5.
1018Apg. 2, 3.
1019Vgl. Hebr. 2, 4.
1020Gal. 4, 26.
1021Hebr. 12, 22 f.
10221 Kor. 2, 9.
1023Ps. 102, 3—5. 10. 12. 13.
1024Die im folgenden gesammelten kaiserlichen Erlasse fehlen in den Handschriften B u. D sowie bei Rufinus und in der syrischen Übersetzung.
1025Nach H. Valesius, der 1659 die Kirchengeschichte des Eusebius herausgab und kommentierte, nimmt der kaiserliche Erlaß hier Bezug auf ein verlorengegangenes, angeblich 312 erschienenes erstes Toleranzedikt. Ihm folgen zahlreiche Gelehrte. Nach anderen aber will der Erlaß auf das Edikt des Galerius verweisen. K. Bihlmeyer sucht in Theolog. Quartalschr. 96 (1914), S. 65—100 u. 198—224 zu beweisen, daß der angebliche Religionserlaß Konstantins von 312 in Wahrheit gar nicht existierte und daß in den gesetzgeberischen Maßnahmen zugunsten der abendländischen Christen zwischen der Galerianischen und der Mailänder Konstitution keine auszufüllende Lücke klaffe.
1026αἱρέσεις. Gemeint sind eine Reihe von einschränkenden Bedingungen des früheren Toleranzerlasses, welche die Religionsfreiheit noch beengten. Da aber im Galenusedikt von solchen Bedingungen nichts enthalten ist, wird angenommen, daß sie in einer dem Edikt beigegebenen Instruktion an die Statthalter gestanden seien. Valesius und viele andere verstehen unter αἱρέσεις Religionsgemeinschaften, Sekten.
1027d. i. der Statthalter von Bithynien.
1028Der größere Teil dieses kaiserlichen Erlasses ist von Laktantius, „Über die Todesarten der Verfolger“ 48, in lateinischer Sprache überliefert. Sowohl von Laktantius als von Eusebius ist das Mailänder Edikt in der orientalischen Form seiner Publikation überliefert; beide Überlieferungen enthalten aber den wesentlichen Inhalt des ursprünglichen, jetzt nicht mehr erhaltenen Mailänder Ediktes. R. Knipfing, „Das angebliche Mailänder Edikt v. J. 313 im Lichte der neueren Forschung“, in Zeitschrift für Kirchengeschichte 40 (Gotha 1922), S, 206 bis 218, erklärt, daß die Existenz des angeblichen Edikts von Mailand verneint werden müsse und daß man in den bei Laktantius aufbewahrten Urkunden zwei verschiedene Versionen einer für zwei östliche Gebiete bestimmten, von Licinius nach seiner Mailänder Zusammenkunft mit Konstantin veröffentlichten Konstitution zu sehen habe. Dagegen verficht Jos. Wittig, „Das Toleranzreskript von Mailand 313“, im 20. Supplementheft der Römischen Quartalschr. (Freiburg 1913) S. 40 bis 65 die Anschauung, daß bei Eusebius der authentische Text des Mailänder Erlasses, ins Griechische übersetzt, selbst noch vorliege.
1029Prokonsul in Afrika.
1030Bischof von Autun.
1031Bischof von Trier und Köln.
1032Bischof von Arles.
1033Die Synode zu Arles war 1. August 314.
1034κονρήκτωρ
1035Als feste Rechnungseinheit von ansehnlicher Größe erscheint der denariorum follis oder kurzweg follis nur in der ersten Hälfte des vierten Jahrhunderts. Nach dem Diokletianischen Geldsystem galt: 1 Pfund Gold = 8 Folles = 2500 Pfund Kupfer = 50000 Denare. Darnach betrug der Goldwert des Follis, in deutsches Geld umgerechnet, 114,2 M. Vgl. Seeck in Pauly-Wissowa, Real-Enzyklop. der klassischen Altertumswissenschaft VI 2, 2829—2838.