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Empfehlungen der Antragskommission
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fentliche Schwimmbäder.
Deutschland-Ausnahmen sind:
Abfall, Abwasser, Gesundheit,
Soziales und
Bildung.
Nicht ausgenommen sind:
Gas, Strom, Fernwärme (lokale Verteiler-
ebene), Binnenhäfen, öffentliche Beleuch-
tung, Grünflächen, Breitband, Smart Grids.
Die „public-utility“-Klausel im CETA, die
zudem laut Bundesregierung und EU-
Kommission eine breite Ausnahme für
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge
darstellen soll, erfüllt diese Funktion auf-
grund rechtlicher Unschärfen nicht. Zu-
dem bezieht sich diese Klausel ausschließ-
lich auf öffentliche Monopole oder exklu-
sive Rechte.
Letztlich besteht zwischen Kanada und
den EU-Mitgliedsstaaten auch eine große
Differenz, welche Wirtschaftsbereiche
tatsächlich in den Bereich der Daseinsvor-
sorge fallen. Auch hier besteht die Gefahr,
dass aufgrund eines Kompromisses nur
der kleineste gemeinsame Nenner ge-
schützt wird.
Die zahlreichen weiteren Organisations-
formen im Bereich der Daseinsvorsorge
werden nicht berücksichtigt. Insbesondere
sind Regulierungen gefährdet, die be-
stimmte Gesellschaftsformen (etwa AöR
oder GmbH) für Erbringer öffentlicher Da-
seinsvorsorge vorschreiben.
Der sehr ausdifferenzierte Kompromiss
beim europäischen Vergaberecht, der in
einer langen Entwicklung und Auseinan-
dersetzung zwischen EU-Binnenmarkt und
kommunaler Selbstverwaltung gefunden
wurde, wird von CETA zum Nachteil der
kommunalen Selbstverwaltung in Frage
gestellt. Ökologische und soziale Vergabe-
kriterien, Direktvergaben oder interkom-
munale Zusammenarbeit werden bei-
spielsweise nicht eindeutig gewährt. Auf-
grund der völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen in CETA wäre die EU bei einem In-
krafttreten dazu verpflichtet, das europäi-
sche Vergaberecht an CETA anzupassen. Es
besteht somit die Gefahr, dass der histo-
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risch gewachsene EU-Rechtsrahmen für
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge
ausgehebelt wird.
Zudem sind die Grenzen
für internationale Ausschreibungen in
CETA zu niedrig. Sie können aber nicht
mehr erhöht werden.
Die Daseinsvorsorge ist vom Investitions-
schutzkapitel nicht ausgenommen. Somit
könnten betroffene ausländische Unter-
nehmen oder Kapitaleigner vor privaten
Schiedsgerichten
bei
Re-
Kommunalisierungen Verfahren mit dem
Ziel einer Entschädigung anstrengen.
B: CETA faktisch nicht revidierbar
.
Zwar enthält der Vertrag eine Kündi-
gungsklausel, aber die erforderlichen
Mehrheiten zu einer Kündigung innerhalb
der EU zu erreichen, dürfte ausgeschlossen
sein. Dies gilt um so mehr, wenn man be-
denkt, welche Vielzahl von Regelungen
gekündigt werden müsste, wenn nur eini-
ge von ihnen als dringend revisionsbedürf-
tig erkannt werden. Man kündigt keinen
internationalen Vertrag ohne Not. Bei
Fehlentwicklungen in einigen - selbst sehr
relevanten - Bereichen, dürfte die Nei-
gung, den ganzen Vertrag in Frage zu stel-
len, gering sein.
Zudem gibt es Fortwirkungsbestimmun-
gen nach einer Kündigung des Gesamtver-
trages für einzelne Bestandteile, wie etwa
eine 20jährige Fortwirkung des Investo-
renschutzes. Diese Gefahren drohen be-
reits durch die vorläufige Anwendung des
Abkommens.
Das Grundgesetz war und ist nicht zuletzt
wegen des Einflusses der Sozialdemokra-
tie wirtschaftspolitisch neutral. Es gibt
kommenden Generationen den Raum, das
bestehende Wirtschaftssystem grundle-
gend zu verändern. Verträge wie CETA
tragen dazu bei, diese Freiheit einzu-
schränken und das aktuelle Wirtschafts-
system faktisch für die Ewigkeit festzu-
schreiben. Kommende Generationen wer-
den dadurch in ihren Möglichkeiten einge-