Anträge
Empfehlungen der Antragskommission
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oder gar Kündigung von CETA sich - wie
ausgeführt - als rechtlich und faktisch
schwierig bis unmöglich erweisen wird.
2.) Mit dem so genannten Investitionsge-
richt und der Revisionsinstanz enthält der
Vorschlag der Kommission Verbesserun-
gen. Wichtige Fragen bleiben jedoch un-
geklärt. Weder das vorgesehene Verfah-
ren zur Ernennung der Richter noch deren
Stellung genügen den internationalen
Anforderungen an die Unabhängigkeit
von Gerichten. Vor diesem Hintergrund
kann man nicht von einem internationa-
len Gericht sprechen, sondern bestenfalls
von einem ständigen Schiedsgericht.
Sowohl bei der ersten Instanz als auch
beim Revisionsgericht,
das analog konstru-
iert ist, sind die Interessenskonflikte der
herkömmlichen
Schiedsgerichtsbarkeit
nicht ausgeräumt. Neben Personen, die in
ihrem Herkunftsland die Befähigung zum
Richteramt haben, können auch Juristen
mit „anerkannter Kompetenz“ ernannt
werden. Die im CETA gewünschten Quali-
fikationen können nur bei Personen mit
einschlägiger Expertise bejaht werden.
Anwälte sind nur insoweit ausgeschlos-
sen, als sie nicht gleichzeitig dem ständi-
gen Schiedsgericht angehören und als
Anwälte bei Schiedsverfahren arbeiten
dürfen. Es bleibt aber dabei, dass der Kreis
der Schiedsrichter wie in der bisherigen
Praxis auf eine kleine Personenzahl von
traditionell
unternehmensfreundlichen
internationalen Handelsrechtlern konzen-
triert sein wird. Eine personelle Kontinui-
tät auch unter Berücksichtigung von An-
wälten ist vorprogrammiert.
Der Interessenskonflikt zwischen Recht-
sprechung und persönlichem Einkom-
mensinteressen wird erst bei der festen
Richterbesoldung aufgelöst. Dies ist aber
nur als später zu beschießende Möglich-
keit vorgesehen. So wird das bilaterale
Investitionsgericht zu nicht mehr als ei-
nem ständigen Schiedsgericht. Denn die
Richter werden nicht ausschließlich für