Peter Christoph Düren



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Literatur zum Heiligen Jahr 2000:

Andrea Braghin, Heiliges Jahr 2000. Rom. Die vier Basiliken, Citt'a del Vaticano o.J. [1999], ISBN88-209-2578-8. Werner Chrobak, Heiliges Jahr. Woher - wohin? Stationen vom ersten Jubiläumsjahr 1300 bis zum Jubiläumsjahr 2000, o.O. [Regensburg] 1999.

E.M. Jung-Inglessis, Das Heilige Jahr in Rom. Geschichte und Gegenwart, Vatican 1997. ISBN88-209-2260-6. Antonio Serrano, Die Heiligen Jahre. Deutsch - Italiano - English - Français - Espanol, Dachau 1999. ISBN 3- 89251-272-8.

Der Jubiläumsablass im Überblick

Alle Gläubigen können täglich einen vollkommenen

Ablass gewinnen, und zwar

• entweder für sich selbst oder

• für die Seelen der Verstorbenen.

Generell sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

(1) sakramentale Beichte: während einer angemessenen Zeitfrist (20 Tage vorher und nachher) können damit mehrere vollkommene Ablässe erlangt werden;

(2) Freisein von jeglicher Anhänglichkeit an die Sünde, auch der lässlichen;

(3) Empfang der heiligen Eucharistie: sie soll am selben Tag erfolgen, an dem die vorgeschriebenen Werke erfüllt werden;

(4) Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters (z.B. Vaterunser; Gegrüßet seist du, Maria);

(5) Handlungen der Frömmigkeit, Barmherzigkeit oder Buße nach den weiter unten gegebenen Anweisungen.

Ausnahmen:

(A) Die Beichtväter können für diejenigen, die rechtmäßig verhindert sind, sowohl das vorgeschriebene Werk als auch die geforderten Bedingungen ändern.

(B) Für die klausurierten Ordensmänner und Ordensfrauen und die Kranken und alle, die nicht imstande sind, ihre Wohnung zu verlassen, gilt:

statt des Besuches einer bestimmten Kirche ein Besuch der Hauskapelle oder, falls das nicht möglich ist, sich geistig mit denen verbinden, die das vorgeschriebene Werk in ordentlicher Weise erfüllen und Gott die Gebete, Leiden und Entbehrungen aufop- fem.

Die unter (5) genannten Handlungen der Frömmigkeit, Barmherzigkeit oder Buße sind:

1) Rom:


Wallfahrt zu einer der Patriarchalbasiliken

• Basilika Sankt Peter im Vatikan

• Erzbasilika des Heiligsten Erlösers am Lateran

• Basilika Santa Maria Maggiore

• Basilika Sankt Paul an der Via Ostiense oder zu folgenden Stätten:

• Basilika Santa Croce in Gerusalemme,

• Basilika San Lorenzo al Verano,

• Heiligtum der Muttergottes von der Göttlichen Liebe (Madonna del Divino Amore),

• christliche Katakomben, und

• Hl. Messe oder

• andere liturgische Feier (Laudes, Vesper) oder

• Frömmigkeitsübung (z.B, Kreuzweg, Rosenkranz, Hymnus Akäthistos) oder

• Anbetung der Eucharistie und andächtige Betrachtung für angemessene Zeit sowie Vaterunser, Glaubensbekenntnis und Anrufung Mariens.

2) Im Heiligen Land:

Gleiche Bedingungen und Besuch der

• Grabeskirche in Jerusalem oder

• Geburtskirche in Betlehem oder

• Verkündigungsbasilika in Nazaret.

3) In allen Bistümern:

Wallfahrt zur

• Kathedrale oder

• zu anderen vom Bischof bestimmten Kirchen oder Orten

und

• Hl. Messe oder



• andere liturgische Feier (Laudes, Vesper) oder

• Frömmigkeitsübung (z.B. Kreuzweg, Rosenkranz, Hymnus Akäthistos) oder

• andächtige Betrachtung für angemessene Zeit sowie Vaterunser, Glaubensbekenntnis und Anrufung Mariens.

4) überall:

• Notleidende besuchen (Kranke, Gefangene, einsame alte Menschen, Behinderte usw.) und Vaterunser, Glaubensbekenntnis sowie Anrufung der seligen Jungfrau Maria; oder

• sich wenigstens einen Tag lang überflüssigen Konsums enthalten (z.B. nicht rauchen, keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen, fasten oder Enthaltsamkeit üben) und eine angemessene Geldsumme den Armen zuwenden; oder

• mit einem ansehnlichen Beitrag Werke religiösen oder sozialen Charakters unterstützen (besonders zu Gunsten verwahrloster Kinder, in Schwierigkeiten geratener Jugendlicher, bedürftiger alter Menschen und Fremder in den verschiedenen Ländern auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen); oder

Anweisungen für die

Erlangung des Jubiläumsablasses

(Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls,

Heft 136, Bonn 1999, S. 21-24)

Mit vorliegendem Dekret, das in dem vom Heiligen Vater in der Verkündigungsbulle des Großen Jubiläums des Jahres 2000 zum Ausdruck gebrachten Willen verfasst ist, und kraft der ihr von demselben Papst übertragenen Vollmacht legt die Apostolische Pönitentiarie die Ordnung fest, die für die Erlangung des Jubiläumsablasses einzuhalten ist.

Alle Gläubigen können, wenn sie entsprechend vorbereitet sind, während des ganzen Jubeljahres gemäß den im folgenden ausgefuhrten Bestimmungen in den reichlichen Genuss des Ablassgeschenkes gelangen.

Unter der Voraussetzung, dass die sowohl in allgemeiner Form wie auf besonderes Reskript hin gewährten Ablässe während des Großen Jubiläums in Kraft bleiben, wird daran erinnert, dass der Jubiläumsablass den Seelen der Verstorbenen durch Fürbittgebet zugewendet werden kann: mit diesem Angebot wird eine hervorragende Übung übernatürlicher Liebe vollbracht, kraft des Bandes, durch das im mystischen Leib Christi die noch auf Erden pilgernden Gläubigen mit jenen vereint sind, die ihren irdischen Lebensweg schon abgeschlossen haben. Auch während des Jubeljahres bleibt überdies die Regelung in Geltung, dass ein vollkommener Ablass nur einmal am Tag gewonnen werden kann.

Der Höhepunkt des Jubiläums ist die Begegnung mit Gott Vater durch den Erlöser Jesus Christus, der in seiner Kirche besonders in ihren Sakramenten gegen-

wärtig ist. Deswegen hat der ganze Weg des Jubeljahres, von der Wallfahrt vorbereitet, als Ausgangs- und Endpunkt die Feier des Bußsakramentes und der Eucharistie, des Paschamysteriums Christi also, der unser Friede und unsere Versöhnung ist: das ist die verwandelnde Begegnung, die auf das Geschenk des Ablasses für sich und für andere hin öffnet.

Nach Ablegung der sakramentalen Beichte, die ordentlicherweise nach can. 960 CIC und nach can. 720 § 1 CCEO persönlich und vollständig sein muss, kann der Gläubige durch Erfüllung der verlangten Anordnungen das Geschenk des vollkommenen Ablasses während einer angemessenen Zeitfrist auch täglich empfangen oder zuwenden, ohne die Beichte wiederholen zu müssen. Es ist jedoch besser, dass die Gläubigen häufig die Gnade des Bußsakramentes empfangen, um in der Bekehrung und Reinheit des Herzens zu wachsen. Die Teilnahme an der Eucharistie, die für jeden Ablass notwendig ist, soll am selben Tag erfolgen, an dem die vorgeschriebenen Werke erfüllt werden.

Mit diesen zwei herausragenden Momenten müssen vor allem das Zeugnis der Gemeinschaft mit der Kirche einhergehen, das durch ein Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters bekundet wird, sowie auch die Ausführung von Handlungen der Nächstenliebe und der Buße nach den weiter unten gegebenen Anweisungen: solche Handlungen sollen jene echte Umkehr des Herzens zum Ausdruck bringen, zu der die Gemeinschaft mit Christus in den Sakramenten hinführt. Denn Christus ist unsere Vergebung und die Sühne für unsere Sünden (vgl. 1 Joh 2,2). Indem er den Heiligen Geist, der „die Vergebung aller Sünden ist“, in die Herzen der Gläubigen ausgießt, bringt er jeden zu einer kindlichen und vertrauensvollen Begegnung mit dem Vater des Erbarmens. Dieser Begegnung entspringen die Bemühungen um Umkehr und Erneuerung, um kirchliche Gemeinschaft und Liebe zu den Brüdern und Schwestern.

Auch für das kommende Jubiläum wird die Regelung bestätigt, wonach die Beichtväter für diejenigen, die rechtmäßig verhindert sind, sowohl das vorgeschriebene Werk als auch die geforderten Bedingungen ändern können. Die klausurierten Ordensmänner und Ordens- frauen, die Kranken und alle, die nicht imstande sind, ihre Wohnung zu verlassen, können statt des Besuches einer bestimmten Kirche die Kapelle ihres Hauses aufsuchen; sollte auch das nicht möglich sein, können sie den Ablass dadurch erlangen, dass sie sich geistig mit denen verbinden, die das vorgeschriebene Werk in ordentlicher Weise erfüllen, und dass sie Gott ihre Gebete, Leiden und Entbehrungen aufopfem.

Was die Erfüllung der Bedingungen betrifft, so werden die Gläubigen den Jubiläumsablass erlangen können:

1) In Rom, wenn sie eine Wallfahrt zu einer der Patriarchalbasiliken - der Basilika Sankt Peter im Vatikan oder der Erzbasilika des Heiligsten Erlösers am Lateran oder der Basilika Santa Maria Maggiore oder der Basilika Sankt Paul an der Via Ostiense - unternehmen und dort mit Andacht an der hl. Messe oder an einer anderen liturgischen Feier, wie den Laudes oder der Vesper, oder an einer Frömmigkeitsübung (z. B. Kreuzweg, Rosenkranz, Gebet des Hymnus Akäthistos zu Ehren der Muttergottes) teilnehmen; außerdem, wenn sie als Gmppe oder einzeln eine der vier Patriarchalbasiliken besuchen und dort für eine angemessene Zeit in Vereh-

rung der Eucharistie und in andächtiger Betrachtung verweilen und diese dann mit dem »Vaterunser«, mit einer anerkannten Form des Glaubensbekenntnisses und mit der Anrufung der seligen Jungfrau Maria abschließen. Zu den vier Patriarchalbasiliken kommen bei diesem besonderen Anlass des Großen Jubiläums folgende andere Stätten zu denselben Bedingungen hinzu: die Basilika Santa Croce in Gerusalemme, die Basilika San Lorenzo al Verano, das Heiligtum der Muttergottes von der Göttlichen Liebe (Madonna del Divino Amore), die christlichen Katakomben.

2) Im Heiligen Land, wenn sie unter Beachtung derselben Bedingungen die Grabeskirche in Jerusalem oder die Geburtskirche in Betlehem oder die Verkündigungsbasilika in Nazaret besuchen.

3) ln den anderen kirchlichen Jurisdiktionsbereichen, wenn sie eine Wallfahrt zur Kathedrale oder zu anderen vom Bischof bestimmten Kirchen oder Orten machen und dort andächtig an einer liturgischen Feier oder einer anderen Frömmigkeitsübung teilnehmen, wie sie oben für die Stadt Rom angegeben wurden; außerdem, wenn sie als Gruppe oder einzeln die Kathedrale oder ein vom Bischof bestimmtes Heiligtum besuchen, dort für eine angemessene Zeit in andächtiger Betrachtung verweilen und diese dann mit dem »Vatemnser«, mit einer anerkannten Form des Glaubensbekenntnisses und mit der Anrufung der seligen Jungfrau Maria abschließen.

4) An jedem Ort, wenn sie für eine angemessene Zeit Brüder und Schwestern, die sich in Not oder Schwierigkeiten befinden (Kranke, Gefangene, einsame alte Men

schen, Behinderte usw.), besuchen, dabei gleichsam zu Christus pilgern, der in diesen Menschen gegenwärtig ist (vgl. Mt 25,34-36), und die üblichen geistlichen und sakramentalen Bedingungen, einschließlich der vorgeschriebenen Gebete, erfüllen. Die Gläubigen werden sicher solche Besuche im Laufe des Heiligen Jahres wiederholen; bei jedem dieser Besuche können sie den vollkommenen Ablass erlangen, natürlich nur einmal am Tag.

Den vollkommenen Jubiläumsablass kann man auch durch Unternehmungen erlangen, welche die Bußgesin- nung, die gleichsam die Seele des Jubiläums ist, konkret und hochherzig in die Tat umsetzen. Sie bestehen unter anderem darin, dass die Gläubigen sich wenigstens einen Tag lang überflüssigen Konsums enthalten (z. B. nicht rauchen,' keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen, entsprechend den allgemeinen Normen der Kirche und den Einzelbestimmungen der Bischofskonferenzen fasten oder Enthaltsamkeit üben) und eine angemessene Geldsumme den Armen zuwenden; dass sie mit einem ansehnlichen Beitrag Werke religiösen oder sozialen Charakters unterstützen (besonders zu Gunsten verwahrloster Kinder, in Schwierigkeiten geratener Jugendlicher, bedürftiger alter Menschen und Fremder in den verschiedenen Ländern auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen); dass sie einen angemessenen Teil ihrer Freizeit Tätigkeiten widmen, die der Gemeinschaft zugute kommen, oder dass sie andere ähnliche Formen persönlichen Opfers auf sich nehmen.

Rom, aus der Apostolischen Pönitentiarie,

am 29. November 1998, dem ersten Adventssonntag.

Das Geschenk des Ablasses

Das Geschenk des Ablasses bekundet die Fülle der Barmherzigkeit Gottes, die vor allem im Sakrament der Buße und Versöhnung ihren Ausdruck findet.

Diese althergebrachte Praxis, hinsichtlich derer es zu nicht wenigen historischen Missverständnissen kam, muss recht verstanden und angenommen werden.

Die Versöhnung mit Gott beinhaltet, obgleich sie ein Geschenk der Barmherzigkeit Gottes ist, einen Prozess, in den der Mensch mit seinem persönlichen Einsatz und die Kirche mit ihrem sakramentalen Auftrag einbezogen sind. Der Weg der Wiederversöhnung findet seinen Mittelpunkt im Sakrament der Buße. Der Mensch bleibt jedoch auch nach der Vergebung der Sünden, die durch dieses Sakrament erlangt wird, durch jene »Überreste« gezeichnet, die ihn nicht gänzlich auf die Gnade hin öffnen, und er bedarf der Reinigung und jener totalen Erneuerung des Menschen durch die Gnade Gottes. Um diese zu erreichen, ist das Geschenk des Ablasses von großer Hilfe.

Unter Ablass versteht man den »Erlass einer zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden, die hinsichtlich der Schuld schon getilgt sind. Ihn erlangt der Christgläubige, der recht bereitet ist, unter genau bestimmten Bedingungen durch die Hilfe der Kirche, die als Dienerin der Erlösung den Schatz der Genugtuungen Christi und der Heiligen autoritativ austeilt und zuwendet« (Enchiridion indulgentiarum, Normae de indulgentiis, Libreria Edi- trice Vaticana 1999, S. 21; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1471).

Die folgende Verlautbarung der Apostolischen Pöniten- tiarie ruft die Bedingungen in Erinnerung, die für die

fruchtbringende Erlangung des Jubiläumsablasses notwendig sind.

Die Feier des Jubiläumsjahres ist nicht nur eine einzigartige Gelegenheit, um das große Geschenk zu nutzen, das der Herr uns durch Vermittlung seiner Kirche im Ablass zukommen lässt, sondern es ist auch eine gute Gelegenheit, die Lehre über den Ablass in das Bewusstsein der Gläubigen zurückzurufen. Daher veröffentlicht die Apostolische Pönitentiarie zum Nutzen all jener, die die Stätten des Jubiläumsjahres besuchen, folgende Ankündigungen.

Anmerkungen allgemeiner Natur über die Ablässe

1. Der Ablass ist im Codex des kanonischen Rechtes (can. 992) und im Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1471) folgendermaßen definiert: »Der Ablass ist Erlass einer zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden, die hinsichtlich der Schuld schon getilgt sind. Ihn erlangt der Christgläubige, der recht bereitet ist, unter genau bestimmten Bedingungen durch die Hilfe der Kirche, die als Dienerin der Erlösung den Schatz der Genugtuungen Christi und der Heiligen autoritativ austeilt.«

2. Im allgemeinen erfordert die Gewinnung von Ablässen bestimmte Bedingungen (nachstehend unter den Punkten 3-4 angeführt) und die Erfüllung bestimmter Werke (unter den Punkten 8-9-10 werden die besonderen Werke des Heiligen Jahres angeführt).

3. Zur Gewinnung von Ablässen, sowohl von vollkommenen als auch von Teilablässen, ist es notwendig, dass sich der Gläubige zumindest kurz bevor er die Ablasswerke erfüllt, im Stande der Gnade befindet.

4. Der vollkommene Ablass kann nur einmal am Tag

gewonnen werden. Um ihn zu erhalten, ist es jedoch - über den Gnadenstand hinaus - notwendig, dass der Gläubige:

die innere Disposition des Freiseins von jeglicher Anhänglichkeit an die Sünde, auch die lässliche,

hat;

die sakramentale Beichte seiner Sünden vornimmt;



die Allerheiligste Eucharistie empfängt (zweifelsohne ist es besser, die Eucharistie bei der Teilnahme an der Heiligen Messe zu empfangen; für den Ablass ist jedoch lediglich die Heilige Kommunion notwendig);

nach Meinung des Heiligen Vaters betet.

5. Es ist vorteilhaft, jedoch nicht notwendig, dass die sakramentale Beichte, und insbesondere die Heilige Kommunion und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters am selben Tag vorgenommen werden, an dem auch das Ablasswerk vollbracht wird; es reicht aus, dass diese heiligen Riten und Gebete einige Tage (ungefähr 20) vor oder nach dem Ablasswerk abgelegt werden. Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters bleibt der Wahl des einzelnen Gläubigen überlassen, es empfiehlt sich jedoch das Beten eines »Vaterunsers« sowie eines »Gegrüßet seist du Maria«. Zum Erwerb mehrerer vollkommener Ablässe reicht eine sakramentale Beichte aus; es wird jedoch für jeden vollkommenen Ablass ein je eigener Empfang der Hei- ligen Kommunion und ein eigenes Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters verlangt.

6. Die Beichtväter können für diejenigen, die rechtmäßig verhindert sind, sowohl das vorgeschriebene Werk als auch die hierfür verlangten Bedingungen abändern (abgesehen natürlich von der Abkehr von der Sünde, auch der lässlichen Sünde).

7. Die Ablässe können immer für sich selbst gewonnen oder den Seelen der Verstorbenen zugewandt werden, sie können jedoch nicht für noch lebende Personen erworben werden.

Besondere Aspekte des Heiligen Jahres

Unter Voraussetzung der notwendigen Bedingungen, auf die unter den Punkten 3-4 Bezug genommen wird, können die Gläubigen den Jubiläumsablass erlangen, indem sie eines der folgenden, nachstehend in drei Kategorien aufgeteilten Werke vollbringen:

8. Werke der Frömmigkeit oder Religion:

eine Wallfahrt zu einem Heiligtum oder einer Stätte des Jubiläums unternehmen: für Rom eine der vier Patriarchalbasiliken (Sankt Peter, Sankt Johannes im Lateran, Santa Maria Maggiore, Sankt Paul) oder die Basiliken zum Hl. Kreuz in Jerusalem, Sankt Laurentius vor den Mauern und das Heiligtum der Muttergottes von der Göttlichen Liebe (»Madonna del Divino Amore«), eine der römischen Katakomben;

und dort an der Heiligen Messe oder an einer anderen liturgischen Feier (wie den Laudes oder der Vesper) oder an einer Frömmigkeitsübung (Kreuzweg, Rosenkranz, Gebet des Hymnus »Akathistos« usw.) teilnehmen;

oder in frommer Gesinnung eine der Stätten des Jubiläums - entweder in der Gruppe oder allein - besuchen und dort in Anbetung der Eucharistie oder in andächtiger Betrachtung verweilen und diese dann mit dem »Vaterunser«, dem Glaubensbekenntnis und einer Anrufung der Jungfrau Maria beschließen.

9. Werke der Barmherzigkeit oder Nächstenliebe:

für eine angemessene Zeit Brüder und Schwestern, die sich in Schwierigkeiten befinden, besuchen (Kranke, Gefangene, einsame alte Menschen, Behinderte usw.) und damit gleichsam zu Christus pilgern, der in ihnen gegenwärtig ist; mit einem angemessenen Betrag Werke religiöser oder sozialer Art zu unterstützen (zu Gunsten verwahrloster Kinder, Jugendlicher in Notlagen, bedürftiger alter Menschen und Fremder in den verschiedenen Ländern auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen);

einen angemessenen Teil der Freizeit Tätigkeiten widmen, die der Gemeinschaft zugute kommen, oder andere Formen persönlichen Opfers auf sich nehmen.

10. Werke der Buße:

Wenigstens für einen Tag

den übermäßigen Konsum von Genussmitteln meiden (z.B. Rauchen, alkoholische Getränke); fasten;

auf den Genuss von Fleisch verzichten (oder auf andere Nahrungsmittel, entsprechend den Einzelbestimmungen der Bischofskonferenzen), wobei ein entsprechender Teil den Armen zukommen soll.

Gegeben zu Rom,

am Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 29. Januar 2000

William Wakefield Kardinal Baum Großpönitentiar

Luigi De Magistris Titularbischof von Nova Regens

(Oss. Romano [dt.] v. 25.02.2000, S. 12; v. Orig. ital. v. 10.02.2000)

Kirchliche Dokumente

AEM: Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, in: Messbuch. Kleinausgabe, Köln u.a. 21988, S. 25*-75*.

Apostolische Pönitentiarie, Anweisungen für die Erlangung des Jubiläumsablasses (1998), in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 136, Bonn 1999, S. 21-24.

CIC: Codex Iuris Canonici, Kevelaer 21984 (cc. 992-997).

DzH: Heinrich Denzinger, Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen (Enchiridion symbolorum). Erw. v. Peter Hünermann, Freiburg 371991.

EI 1986: Enchiridion indulgentiarum. Normae et concessiones, Roma 31986.

EI 1999: Enchiridion indulgentiarum. Normae et concessiones, Roma 41999.

HA 1989: Handbuch der Ablässe. Normen und Gewährungen, hg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1989; deutsche Übersetzung von EI 1986.

Johannes Paul II., »incamationis mysterium« (29.11.1998). Verkündigungsbulle des Großen Jubiläums des Jahres 2000, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 136, Bonn 1999, S. 1-19.

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NKD: Nachkonziliare Dokumentation, Bd. lff, Trier 1967ff.

Paul VI., Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« (01.01.1967), lateinisch-deutsch in: NKD 2, Trier 1967, S. 72-127; dt. auch in: HA 1989, S. 69-93.

Zeremoniale für die Bischöfe in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes, Freiburg 1998.

Zweites Vatikanisches Konzil: Karl Rahner u.a., Kleines Konzilskompendium, Freiburg 181985.

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Bartmann, Bernhard, Der Ablaß, in: ders., Lehrbuch der Dogmatik, 2. Bd., Freiburg 81932, S. 418-425.

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Bendel, Aloys, Der kirchliche Ablaß. In seiner historischen Entwicklung, dogmatischen Auffassung und practischen Anwendung nebst einem Anhang über das Jubiläum, Rottweil a.N. 1847.

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Düren, Peter Christoph, Christus in heiligen Zeichen. Eine kleine Sakramentenlehre, St. Ottilien 1991 (S. 109f: Wozu dient der Ablass?).

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Düren, Sabine, Edith Stein - große Jüdin und christliche Märtyrerin, Buttenwiesen 1999.

Felmberg, Bernhard Alfred R., Die Ablasstheologie Kardinal Ca- jetans (1469-1534). Habilitationsschrift Berlin 1996, Köln u.a. 1998.

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