Bundesverband deutscher Banken e. V. Berlin, August 2014



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Wortlaut der entsprechenden Verpflichtungserklärung ist 

als Anlage im Anhang des Statuts wiedergegeben.

11.  

1

Jede Bank ist verpflichtet, die Auflagen zu erfüllen, die der 



Bankenverband im Zusammenhang mit einer für die Bank 

erfolgenden Maßnahme gemäß § 2 Absatz 2 vorschreibt; 

diese Auflagen können sachlicher und personeller Art sein. 

2

Soweit es im Hinblick auf Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 



notwendig ist, kann der Bankenverband von der jeweiligen 

Bank und deren Organen außerdem Auskünfte über alle Ge-

schäftsangelegenheiten sowie die Vorlage von Büchern und 

Schriften verlangen. 

3

Bei der Ausführung von Tätigkeiten auf-



grund des § 2 Absatz 2 haftet der Bankenverband oder ein 

von ihm Beauftragter gegenüber den Banken nur für Vorsatz 

und grobe Fahrlässigkeit. 

11a.  


Führt der Bankenverband im Zusammenhang mit einer Maß-

nahme gemäß § 2 Absatz 2 von der Bank abgeschlossene 

Wertpapiergeschäfte aus, an deren Erfüllung diese infolge 

eines Zahlungs- oder Veräußerungsverbotes gemäß § 46 

KWG gehindert ist, so gilt die Zustimmung der Bank zu allen 

Handlungen des Bankenverbandes als erteilt, die zu einer ord-

nungsgemäßen Durchführung dieser Geschäfte erforderlich 

sind. 


11b.  

1

Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich 



anzuzeigen, wenn eine Abwicklung des bankgeschäftlichen 

Betriebes eingeleitet wird. 

2

Sofern nicht auszuschließen ist, 



dass während der Abwicklung Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 

notwendig werden, kann der Bankenverband Auflagen nach 

Absatz 11 vorschreiben. 

§ 5


22


12. 

1

Hat der Einlagensicherungsfonds zur Durchführung von 



Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 Aufwendungen erbracht, 

so hat die Bank diese dem Bankenverband zu ersetzen, soweit 

nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.  

2

Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche bleibt unberührt.



 

13. 


1

Die Information über die Mitwirkung am Einlagensicherungs-

fonds ist zulässig; die Banken sind berechtigt, die Tatsache 

ihrer Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds, die Art 

der gemäß § 6 gesicherten Verbindlichkeiten und den Betrag, 

bis zu dem die Verbindlichkeiten gegenüber jedem Kunden 

durch den Einlagensicherungsfonds gesichert werden, durch 

Aushang in der Schalterhalle, durch Schreiben an bestimmte 

Personen und bei der Beantwortung von Anfragen bekannt zu 

geben. 


2

Nicht zulässig ist die Werbung mit der Sicherheit der 

Einlagen oder der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds in 

Presse, Rundfunk oder Fernsehen, durch Postwurfsendungen 

oder ähnliche Publikumswerbung. 

3

Die Banken sind verpflich-



tet, gegen eine unzulässige Werbung mit der Sicherheit ihrer 

Einlagen durch Dritte einzuschreiten. 

14.  

1

Für Banken, die Mitglied des Bankenverbandes sind, ist ein 



einheitliches Signum geschaffen worden. 

2

Alle an der Einla-



gensicherung mitwirkenden Banken sind berechtigt, dieses 

Signum in ihren Schalterhallen, Schaufenstern oder Schau-

kästen sowie an den Eingangstüren aller Niederlassungen 

anzubringen und es im Schriftverkehr zu verwenden. 

3

Die 


Einzelheiten über die zulässigen Verwendungsformen, ins-

besondere über die Größe und Gestaltung des Signums, setzt 

die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes fest. 

4

Für 



die Benutzung des Signums findet im Übrigen Absatz 13 An-

wendung.


§ 5

23

 bankenverband




§ 6  Umfang der Einlagensicherung 

1. 


1

Gesichert werden bei den Banken alle Verbindlichkeiten 

gegenüber Nicht-Kreditins tituten (insbesondere Privatperso-

nen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen), die 

in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“

1)

 



auszuweisen sind und zwar je Gläubiger bis zu einer Siche-

rungsgrenze von 30 % der Eigenmittel im Sinne von Artikel 

72 CRR. 

1a

Die Eigenmittel setzen sich zusammen aus dem 



harten Kernkapital gemäß Artikel 50 CRR, dem zusätzlichen 

Kernkapital gemäß Artikel 61 CRR und dem Ergänzungskapital 

gemäß Artikel 71 CRR, wobei für die Bemessung der Siche-

rungsgrenze das Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25 % 

des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung 

findet. 


2

Maßgeblich sind die vom Prüfungsverband auf der 

Grundlage des letzten Prüfungsberichts des Jahresabschluss-

prüfers der Bank

2)

 festgestellten Verhältnisse; darüber hinaus 



können Kapitalerhöhungen, die nach diesem Zeitpunkt von 

einem Wirtschaftsprüfer testiert worden sind, auf Antrag der 

Bank berücksichtigt werden. 

3

Setzt die Bundesanstalt für Fi-



nanzdienstleistungsaufsicht auf das haftende Eigenkapital 

einen Korrekturposten fest, so ist der Bankenverband befugt, 

die Sicherungsgrenze entsprechend zu verringern. 

4

Verbind-



lichkeiten, die die  Sicherungsgrenze überschreiten, werden 

bis zur jeweiligen Höhe der Sicherungsgrenze geschützt. 

5

Bei 


Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften und 

deren Depotbanken gilt für die Berechnung der Sicherungs-

grenze jeder Fonds als ein selbstständiger Gläubiger. 

6

Für 



1) In dieser Position sind im Wesentlichen enthalten Sichteinlagen, Termineinlagen, 

Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe.

2) Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG 

sind unter den in § 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Verbindlichkeiten bis 

zu einer Sicherungsgrenze von 30 % des haftenden Eigenkapitals zum Zeitpunkt des 

letzten veröffentlichten Jahresabschlusses der Zweigniederlassung gesichert.  

§ 53 Absatz 2 Ziffer 4 KWG findet keine Anwendung.

§ 6


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