Bundesverband deutscher Banken e. V. Berlin, August 2014



Yüklə 2,02 Mb.
Pdf görüntüsü
səhifə9/10
tarix01.09.2018
ölçüsü2,02 Mb.
#66679
1   2   3   4   5   6   7   8   9   10

3

Verbindlichkeiten, die später als einen Monat nach der Be-

kanntgabe im Bundesanzeiger begründet oder prolongiert 

werden oder die der Gläubiger nach diesem Zeitpunkt nicht 

zum nächstmöglichen Termin kündigt bzw. zurückfordert, 

sind nicht gesichert. 

9. 

1

Maßgebend für die Entschädigung der Gläubiger ist die 



 Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung 

des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet 

unter www.bankenverband.de abgerufen werden kann. 

2

Eine 



Herabsetzung der Sicherungsgrenze wird mit Einstellung in 

das Internet wirksam. 

3

Die Bekanntgabe der neuen Siche-



rungsgrenze im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung 

am Sitz der Bank kann der Bankenverband für Rechnung der 

Bank vornehmen. 

4

Die Bank ist verpflichtet, die Gläubiger, 



die durch ein Herabsinken der Sicherungsgrenze betroffen 

werden, hierüber unverzüglich zu unterrichten. 

5

Diese Ein-



lagen sind bis zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen 

Kündigung nach der Information über die Herabsetzung bis 

zur alten Sicherungsgrenze geschützt. 

10. 


Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen 

des Einlagensicherungsfonds besteht nicht. 

11. 

Der Einlagensicherungsfonds wird Entschädigungsleistungen 



nach dem Statut nur erbringen, wenn und soweit die Gläu-

biger nicht durch eine andere Sicherungseinrichtung oder 

durch eine Entschädigungseinrichtung gemäß dem Einlagen-

sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz entschädigt 

werden.

§6

31



 bankenverband


§ 7  Ausschuss für die Einlagensicherung 

1. 


1

Beim Bankenverband wird ein Ausschuss für die Einlagensi-

cherung gebildet. 

2

Er besteht aus 



a) 

 je einem der Vertreter der Großbanken, 

b) 

 drei Vertretern der Regionalbanken, der Auslandsbanken 



und der sonstigen Banken und 

c) 


 drei Vertretern der Privatbankiers. 

 

3



Die Mitglieder müssen aktive Inhaber oder Geschäftsleiter 

von an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken 

sein.

2.  


1

Der Ausschuss wird von der Delegiertenversammlung des 

Bankenverbandes für die Dauer von drei Jahren gewählt; 

seine Mitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Ausschuss 

gewählt wird, längstens jedoch für die Dauer der aktiven Tä-

tigkeit in ihrer Bank oder für die Dauer der Mitwirkung ihrer 

Bank an dem Einlagensicherungsfonds. 

2

Scheidet ein Mitglied 



des Ausschusses vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wählt die 

Delegiertenversammlung des Bankenverbandes für den Rest 

der Amtsdauer ein neues Mitglied. 

3. 


Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und 

dessen Stellvertreter. 

4. 

1

Der Ausschuss wird durch seinen Vorsitzer und bei dessen 



Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Er muss 

einberufen werden, wenn es alle Vertreter einer Institutsgrup-

pe verlangen. 

2

In dringenden Fällen kann der Vorsitzer oder 



bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter schriftliche oder 

fernmündliche Abstimmung anordnen. 

§ 7

32



5. 

1

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs 



seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder sich bei 

schriftlicher oder telefonischer Abstimmung äußern. 

2

Sind 


Mitglieder des Ausschusses verhindert, so können sie ein 

anderes Mitglied ermächtigen, ihr Stimmrecht auszuüben; 

in diesen Fällen gilt das verhinderte Mitglied als anwesend. 

3

Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von mindestens sechs 



Stimmen erforderlich. 

6.  


Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: 

a)

  Entscheidungen über Maßnahmen zur Hilfeleistung (§ 2 



Absatz 2), 

b)

  Aufstellung von Richtlinien über die Anlage des Fonds-



vermögens, 

c)

  Vorlage der Jahresrechnung über das Fondsvermögen, 



d)

  Erledigung der ihm vom Vorstand des Bankenverbandes 

übertragenen Aufgaben; die Entscheidungen gemäß § 4 

Absatz 5 können nicht übertragen werden, 

e)

  neben den in Buchstaben a) – d) geregelten Aufgaben 



noch die übrigen, ihm durch dieses Statut zugewiesenen 

Aufgaben. 

Der Vorstand des Bankenverbandes kann jederzeit die Auf-

gaben des Ausschusses übernehmen. 

§ 8  Einschaltung des Prüfungsverbandes

1

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Mitwir-



kung an dem Einlagensicherungsfonds vorliegen, ist der 

Prüfungsverband einzuschalten. 

2

Zur Prüfung des Vorliegens 



der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Buchstabe c) können 

Prüfungen auch bei folgenden Personen oder Unternehmen 

erfolgen:

§§ 7 - 8


33

 bankenverband




a) 

Personen oder Unternehmen, welche eine bedeutende Be-

teiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 KWG an einer Bank zu 

erwerben beabsichtigen oder bereits erworben haben, oder

b) 

Unternehmen, welche im Verhältnis zu einer Bank, oder ei-



nem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des 

vorstehenden Buchstaben a) verbundene Unternehmen im 

Sinne des § 15 AktG oder des § 271 Absatz 2 HGB sind oder 

werden sollen.

§ 9  Bekanntgabe der Mitwirkung an dem  

Einlagensicherungsfonds

Der Bankenverband ist berechtigt, die Namen der an dem 

Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken und diesbe-

zügliche Veränderungen bekannt zu machen. 

§ 10 Keine Ansprüche der Bank

1

Ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfeleistung oder auf 



das Vermögen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht. 

2

Letzteres gilt insbesondere für Banken, deren Mitwirkung 



am Einlagensicherungsfonds geendet hat. 

§ 11 Geheimhaltungs- und Schweigepflicht

1.  

1

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Bankenver-



bandes und seiner Mitgliedsverbände sind verpflichtet, alles, 

was sie in dieser Eigenschaft über die Tätigkeit und die Ar-

beitsergebnisse des Einlagensicherungsfonds sowie über die 

Verhältnisse der angeschlossenen Banken und über deren 

Kunden erfahren, unter Wahrung strengster Verschwiegen-

heit nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten, und 

zwar auch nicht nach Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den 

Organen und Ausschüssen. 

2

Diese Verpflichtung ist auch den 



§§ 8 - 11

34



Yüklə 2,02 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   2   3   4   5   6   7   8   9   10




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə