3
Verbindlichkeiten, die später als einen Monat nach der Be-
kanntgabe im Bundesanzeiger begründet oder prolongiert
werden oder die der Gläubiger nach diesem Zeitpunkt nicht
zum nächstmöglichen Termin kündigt bzw. zurückfordert,
sind nicht gesichert.
9.
1
Maßgebend für die Entschädigung der Gläubiger ist die
Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung
des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet
unter www.bankenverband.de abgerufen werden kann.
2
Eine
Herabsetzung der Sicherungsgrenze wird mit Einstellung in
das Internet wirksam.
3
Die Bekanntgabe der neuen Siche-
rungsgrenze im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung
am Sitz der Bank kann der Bankenverband für Rechnung der
Bank vornehmen.
4
Die Bank ist verpflichtet, die Gläubiger,
die durch ein Herabsinken der Sicherungsgrenze betroffen
werden, hierüber unverzüglich zu unterrichten.
5
Diese Ein-
lagen sind bis zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen
Kündigung nach der Information über die Herabsetzung bis
zur alten Sicherungsgrenze geschützt.
10.
Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen
des Einlagensicherungsfonds besteht nicht.
11.
Der Einlagensicherungsfonds wird Entschädigungsleistungen
nach dem Statut nur erbringen, wenn und soweit die Gläu-
biger nicht durch eine andere Sicherungseinrichtung oder
durch eine Entschädigungseinrichtung gemäß dem Einlagen-
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz entschädigt
werden.
§6
31
bankenverband
§ 7 Ausschuss für die Einlagensicherung
1.
1
Beim Bankenverband wird ein Ausschuss für die Einlagensi-
cherung gebildet.
2
Er besteht aus
a)
je einem der Vertreter der Großbanken,
b)
drei Vertretern der Regionalbanken, der Auslandsbanken
und der sonstigen Banken und
c)
drei Vertretern der Privatbankiers.
3
Die Mitglieder müssen aktive Inhaber oder Geschäftsleiter
von an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken
sein.
2.
1
Der Ausschuss wird von der Delegiertenversammlung des
Bankenverbandes für die Dauer von drei Jahren gewählt;
seine Mitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Ausschuss
gewählt wird, längstens jedoch für die Dauer der aktiven Tä-
tigkeit in ihrer Bank oder für die Dauer der Mitwirkung ihrer
Bank an dem Einlagensicherungsfonds.
2
Scheidet ein Mitglied
des Ausschusses vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wählt die
Delegiertenversammlung des Bankenverbandes für den Rest
der Amtsdauer ein neues Mitglied.
3.
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und
dessen Stellvertreter.
4.
1
Der Ausschuss wird durch seinen Vorsitzer und bei dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Er muss
einberufen werden, wenn es alle Vertreter einer Institutsgrup-
pe verlangen.
2
In dringenden Fällen kann der Vorsitzer oder
bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter schriftliche oder
fernmündliche Abstimmung anordnen.
§ 7
32
5.
1
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs
seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder sich bei
schriftlicher oder telefonischer Abstimmung äußern.
2
Sind
Mitglieder des Ausschusses verhindert, so können sie ein
anderes Mitglied ermächtigen, ihr Stimmrecht auszuüben;
in diesen Fällen gilt das verhinderte Mitglied als anwesend.
3
Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von mindestens sechs
Stimmen erforderlich.
6.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a)
Entscheidungen über Maßnahmen zur Hilfeleistung (§ 2
Absatz 2),
b)
Aufstellung von Richtlinien über die Anlage des Fonds-
vermögens,
c)
Vorlage der Jahresrechnung über das Fondsvermögen,
d)
Erledigung der ihm vom Vorstand des Bankenverbandes
übertragenen Aufgaben; die Entscheidungen gemäß § 4
Absatz 5 können nicht übertragen werden,
e)
neben den in Buchstaben a) – d) geregelten Aufgaben
noch die übrigen, ihm durch dieses Statut zugewiesenen
Aufgaben.
Der Vorstand des Bankenverbandes kann jederzeit die Auf-
gaben des Ausschusses übernehmen.
§ 8 Einschaltung des Prüfungsverbandes
1
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Mitwir-
kung an dem Einlagensicherungsfonds vorliegen, ist der
Prüfungsverband einzuschalten.
2
Zur Prüfung des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Buchstabe c) können
Prüfungen auch bei folgenden Personen oder Unternehmen
erfolgen:
§§ 7 - 8
33
bankenverband
a)
Personen oder Unternehmen, welche eine bedeutende Be-
teiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 KWG an einer Bank zu
erwerben beabsichtigen oder bereits erworben haben, oder
b)
Unternehmen, welche im Verhältnis zu einer Bank, oder ei-
nem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des
vorstehenden Buchstaben a) verbundene Unternehmen im
Sinne des § 15 AktG oder des § 271 Absatz 2 HGB sind oder
werden sollen.
§ 9 Bekanntgabe der Mitwirkung an dem
Einlagensicherungsfonds
Der Bankenverband ist berechtigt, die Namen der an dem
Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken und diesbe-
zügliche Veränderungen bekannt zu machen.
§ 10 Keine Ansprüche der Bank
1
Ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfeleistung oder auf
das Vermögen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht.
2
Letzteres gilt insbesondere für Banken, deren Mitwirkung
am Einlagensicherungsfonds geendet hat.
§ 11 Geheimhaltungs- und Schweigepflicht
1.
1
Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Bankenver-
bandes und seiner Mitgliedsverbände sind verpflichtet, alles,
was sie in dieser Eigenschaft über die Tätigkeit und die Ar-
beitsergebnisse des Einlagensicherungsfonds sowie über die
Verhältnisse der angeschlossenen Banken und über deren
Kunden erfahren, unter Wahrung strengster Verschwiegen-
heit nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten, und
zwar auch nicht nach Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den
Organen und Ausschüssen.
2
Diese Verpflichtung ist auch den
§§ 8 - 11
34
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