Bundesverband deutscher Banken e. V.
Berlin, August 2014
Statut des
Einlagensicherungsfonds
Statut des
Einlagensicherungsfonds
Berlin, August 2014
Bundesverband deutscher Banken e. V.
§ 1 Einlagensicherungsfonds
Innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. – im
Folgenden Bankenverband – besteht als unselbstständiges
Sondervermögen ein Einlagensicherungsfonds deutscher Ban-
ken – im Folgenden Einlagensicherungsfonds genannt.
§ 2 Aufgabe und Zweck des
Einlagensicherungsfonds
1.
Der Einlagensicherungsfonds hat die Aufgabe, bei drohenden
oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken,
insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, im Interes-
se der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des
Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten.
2.
Zur Durchführung der in Absatz 1 umschriebenen Aufgabe
sind alle zur Hilfeleistung geeigneten Maßnahmen zulässig,
und zwar insbesondere Zahlungen an einzelne Gläubiger –
vor allem gemäß § 6 dieses Statuts –, Leistungen an Banken,
die Übernahme von Garantien oder die Übernahme von Ver-
pflichtungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 46 KWG.
§ 2a Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds
1.
Alle Kreditinstitute, die Mitglied des Bankenverbandes sind
– im Folgenden jeweils „Bank“ genannt –, sind verpflichtet,
am Einlagensicherungsfonds mitzuwirken, sofern nicht ein
Ausnahmetatbestand gemäß Absatz 2 vorliegt.
2.
Auf Antrag können von der Mitwirkung an dem Einlagen-
sicherungsfonds befreit werden
–
Banken, die einer anderen inländischen Sicherungsein-
richtung angehören; nicht
als Sicherungseinrichtung in
diesem Sinne gelten die Entschädigungseinrichtungen
§§ 1 - 2a
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bankenverband
gemäß dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz,
–
Zweigniederlassungen von ausländischen Banken.
§ 3 Voraussetzung für die Mitwirkung an dem
Einlagensicherungsfonds
1.
Voraussetzung für die Mitwirkung am Einlagensicherungs-
fonds ist, dass
a)
die Bank über ein haftendes Eigenkapital verfügt, das den
Anforderungen entspricht, die die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht für die Erteilung der Erlaubnis
zum Betrieb eines Bankgeschäftes gemäß §§ 32 und 33
KWG zu Grunde legt und
b)
die Bank mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die die er-
forderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit be-
sitzen, wobei die erforderliche persönliche Eignung vor
allem voraussetzt, dass die betreffenden Personen über
umfangreiche Bankerfahrung verfügen und Gewähr für
eine Geschäftspolitik bieten, die eine Gefährdung der Ein-
lagen ausschließt und im Einklang mit den unter Buchsta-
be d) niedergelegten Grundsätzen steht und
c)
keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfer-
tigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
(§ 1 Absatz 9 KWG) oder sein gesetzlicher oder satzungs-
mäßiger Vertreter oder persönlich haftender Gesellschaf-
ter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht
den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
der Bank zu stellenden Ansprüchen genügt und
d)
die Bank ein dauerhaft tragfähiges Geschäftsmodell nach-
weisen
kann und
e)
die Bank ein insgesamt ausgeglichenes Ergebnis im lau-
fenden Geschäft hat und die notwendige Liquidität ge-
§ 3
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währleistet sowie
die Anforderungen erfüllt, die nach den
Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen an die
ordnungsmäßige Durchführung von Bankgeschäften zu
stellen sind und
f)
die Bank Mitglied im Prüfungsverband deutscher Ban-
ken e.V. – im Folgenden Prüfungsverband – ist und
g)
die Bank mindestens die Anforderungen erfüllt, die nach
dem Klassifizierungsverfahren gemäß § 4a zu der Klasse
BBB+ führen und
h)
die Bank die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in
einem Mitgliedsverband erfüllt, sie einen entsprechenden
Aufnahmeantrag gestellt und der zuständige Verband er-
klärt hat, dass der Aufnahme nach Bestätigung der Mit-
wirkung am Einlagensicherungsfonds Hindernisse nicht
im Wege stehen.
2.
Die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds beginnt,
sobald die neu aufgenommene Bank die Umlage gemäß § 5
Absatz 2 entrichtet sowie die Erklärungen gemäß § 5 Absatz 5
und 10 beigebracht hat und der Bankenverband ihr daraufhin
die Mitwirkung bestätigt hat.
3.
In Einzelfällen kann auf Antrag darauf verzichtet werden,
dass eine Bank über ein haftendes Eigenkapital im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) verfügt oder mehr als einen
Geschäftsleiter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b)
hat, sofern dadurch eine Gefährdung der Belange des Einla-
gensicherungsfonds nicht zu befürchten ist.
§ 3
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bankenverband