Bundesverband deutscher Banken e. V. Berlin, August 2014



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Bundesverband deutscher Banken e. V.

Berlin, August 2014

Statut des 

Einlagensicherungsfonds





Statut des 

Einlagensicherungsfonds 

Berlin, August 2014

Bundesverband deutscher Banken e. V.




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§ 1  Einlagensicherungsfonds

Innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. – im 

Folgenden Bankenverband – besteht als unselbstständiges 

Sondervermögen ein Einlagensicherungsfonds deutscher Ban-

ken – im Folgenden Einlagensicherungsfonds genannt.

§ 2  Aufgabe und Zweck des  

Einlagensicherungsfonds

1.  


Der Einlagensicherungsfonds hat die Aufgabe, bei drohenden 

oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken, 

insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, im Interes-

se der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des 

Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten. 

2.  


Zur Durchführung der in Absatz 1 umschriebenen Aufgabe 

sind alle zur Hilfeleistung geeigneten Maßnahmen zulässig, 

und zwar insbesondere Zahlungen an einzelne Gläubiger – 

vor allem gemäß § 6 dieses Statuts –, Leistungen an Banken, 

die Übernahme von Garantien oder die Übernahme von Ver-

pflichtungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 46 KWG. 

§ 2a Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds

1. 


Alle Kreditinstitute, die Mitglied des Bankenverbandes sind 

– im Folgenden jeweils „Bank“ genannt –, sind verpflichtet

am Einlagensicherungsfonds mitzuwirken, sofern nicht ein 

Ausnahmetatbestand gemäß Absatz 2 vorliegt. 

2. 

Auf Antrag können von der Mitwirkung an dem Einlagen-



sicherungsfonds befreit werden

– 

  Banken, die einer anderen inländischen Sicherungsein-



richtung angehören; nicht als Sicherungseinrichtung in 

diesem Sinne gelten die Entschädigungseinrichtungen 

§§ 1 - 2a

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 bankenverband




gemäß dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-

gungsgesetz,

– 

  Zweigniederlassungen von ausländischen Banken. 



§ 3   Voraussetzung für die Mitwirkung an dem 

Einlagensicherungsfonds

1. 

Voraussetzung für die Mitwirkung am Einlagensicherungs-



fonds ist, dass 

a)

  die Bank über ein haftendes Eigenkapital verfügt, das den 



Anforderungen entspricht, die die Bundesanstalt für Fi-

nanzdienstleistungsaufsicht für die Erteilung der Erlaubnis 

zum Betrieb eines Bankgeschäftes gemäß §§ 32 und 33 

KWG zu Grunde legt und 

b)

  die Bank mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die die er-



forderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit be-

sitzen, wobei die erforderliche persönliche Eignung vor 

allem voraussetzt, dass die betreffenden Personen über 

umfangreiche Bankerfahrung verfügen und Gewähr für 

eine Geschäftspolitik bieten, die eine Gefährdung der Ein-

lagen ausschließt und im Einklang mit den unter Buchsta-

be d) niedergelegten Grundsätzen steht und 

c)

  keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfer-



tigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung  

(§ 1 Absatz 9 KWG) oder sein gesetzlicher oder satzungs-

mäßiger Vertreter oder persönlich haftender Gesellschaf-

ter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht 

den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung 

der Bank zu stellenden Ansprüchen genügt und

d)

  die Bank ein dauerhaft tragfähiges Geschäftsmodell nach-



weisen kann und

e)

  die Bank ein insgesamt ausgeglichenes Ergebnis im lau-



fenden Geschäft hat und die notwendige Liquidität ge-

§ 3


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währleistet sowie die Anforderungen erfüllt, die nach den 

Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen an die 

ordnungsmäßige Durchführung von Bankgeschäften zu 

stellen sind und 

f)

  die Bank Mitglied im Prüfungsverband deutscher Ban-



ken e.V. – im Folgenden Prüfungsverband – ist und 

g)

  die Bank mindestens die Anforderungen erfüllt, die nach 



dem Klassifizierungsverfahren gemäß § 4a zu der Klasse 

BBB+ führen und 

h)

  die Bank die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in 



einem Mitgliedsverband erfüllt, sie einen entsprechenden 

Aufnahmeantrag gestellt und der zuständige Verband er-

klärt hat, dass der Aufnahme nach Bestätigung der Mit-

wirkung am Einlagensicherungsfonds Hindernisse nicht 

im Wege stehen. 

2. 


Die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds beginnt, 

sobald die neu aufgenommene Bank die Umlage gemäß § 5 

Absatz 2 entrichtet sowie die Erklärungen gemäß § 5 Absatz 5 

und 10 beigebracht hat und der Bankenverband ihr daraufhin 

die Mitwirkung bestätigt hat. 

3. 


In Einzelfällen kann auf Antrag darauf verzichtet werden, 

dass eine Bank über ein haftendes Eigenkapital im Sinne von 

Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) verfügt oder mehr als einen 

Geschäftsleiter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b) 

hat, sofern dadurch eine Gefährdung der Belange des Einla-

gensicherungsfonds nicht zu befürchten ist. 

§ 3

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