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ser enthält auch Informationen zu Zusatzstoffen. (BMELV, 2012) Die folgende Ab-
bildung 6 zeigt den Prozessablauf der JECFA.
Abbildung 6: Prozessablauf der JECFA
Quelle: (WHO, 2013b)
FDA- Food and Drug Administration
Die behördliche Lebensmittelüberwachung der Vereinigten Staaten wurde 1927
gegründet und hat ihren Sitz in Rockville, Maryland und ist dem Gesundheitsminis-
terium der USA unterstellt. Zu den Aufgaben der FDA gehören die öffentliche Ge-
sundheit zu wahren, indem sie kontrolliert, inwieweit alle Lebensmittel sicher, ge-
sund, hygienisch und ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. (FDA, 2013)
EFSA- European Food Safety Authoity
Die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) wurde am 28. Januar
2002 gegründet, hat ihren Sitz in Parma und ist zuständig für die Risikobewertung
im Bereich Lebens- und Futtermittel in der Europäischen Union. Die EFSA arbeitet
eng mit der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und den
EU-Mitgliedsstaaten zusammen und stellt diesen unabhängige, wissenschaftliche
Meinungen und Unterstützung zur Verfügung. (EFSA, 2013c) Die wissenschaftli-
chen Bewertungen werden vom Wissenschaftlichen Ausschuss (SC) und wissen-
schaftlichen Panels durchgeführt. Es gibt zehn verschiedene Panels, die ANS ist
Richtlinien
Probleme &
Prioritäten
WHO, FAO
Mitgliedsstaa-
ten
Anforderung
von Daten
JECFA
Tagung
Experten
Veröffentli-
chungen
Codex
Alimentarius
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beispielsweise für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nähr-
stoffquellen zuständig. (EFSA, 2013b)
BfR-Bundesinstitut für Risikobewertung
Der BfR
arbeitet nach dem Motto „Risik
en erkennen -
Gesundheit schützen“
(BfR,
2013). Das Institut wurde im November 2002 ins Leben gerufen, um den gesund-
heitlichen Verbraucherschutz in Deutschland zu stärken. Der BfR erstellt Gutach-
ten und Stellungnahmen in Bezug auf Fragen der Lebens- und Futtermittelsicher-
heit, sowie der Sicherheit von Chemikalien und Produkten, indem es gesundheitli-
che Risiken erkennt und Empfehlungen zur Risikobegrenzung erarbeitet. Mit die-
sen Ergebnissen unterstützt das Institut beteiligte Bundesministerien sowie das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. (BfR, 2013)
Bevor die Bewertung eines neuen Zusatzstoffes für Lebensmittel durch die o. g.
Behörden erfolgen kann, muss vorab anhand von Studien und Tests, nach Richtli-
nien der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung), die Unbedenklichkeit des Zusatzstoffes für den Verbraucher nachgewiesen
werden. Dieser Prozess kann bis zu 15 Jahre oder auch länger dauern. Nach Ab-
schluss der Forschung kann dann der ADI-Wert bestimmt werden. ADI steht für
„Acceptable Daily Intake“ und gibt an
, wie viel mg pro kg Körpergewicht von einer
Substanz pro Tag aufgenommen werden können, ohne Einfluss auf die menschli-
che Gesundheit zu haben. (Rosenplenter, et al., 2007)
ADI-Werte werden anhand von verfügbaren toxikologischen Daten und Langzeit-
untersuchungen an Tieren, meist Ratten und Mäusen ermittelt. Über einen langen
Zeitraum wird den Tieren der neue Zusatzstoff täglich in unterschiedlichen Dosie-
rungen mit der Nahrung zugeführt. Daraus wird dann der NOAEL (No-Observed-
Adverse-Effect-Level) abgeleitet. Dieser Wert sagt aus bis zu welcher Konzentra-
tion des Zusatzstoffes keine gesundheitsschädigenden Reaktionen auftraten. Der
NOAEL wird dann noch durch einen Sicherheitsfaktor von meist 100 geteilt. Dies
soll zum einen gewährleisten, dass bei einmaligem Überschreiten des ADI-Wertes
keine Gesundheitsschäden entstehen können. Zum anderen bietet es eine Si-
cherheitsspanne, da Reaktionen auf Zusatzstoffe von Tier und Mensch (Faktor 10)
bzw. von Mensch zu Mensch (Faktor 10) unterschiedlich ausfallen können. Der
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ADI ist also ein Hundertstel des NOAEL und wird wie folgt berechnet:
.
Der Sicherheitsfaktor kann je nach Testsubstanz variieren, denn er berücksichtigt
die Übertragbarkeit der Versuchsergebnisse auf den menschlichen Organismus.
(BfR, 2003) (EFSA, 2011a)
Um eine durchgängige Sicherheit zu gewährleisten, werden die ADI-Werte ständig
überwacht und wenn nötig angeglichen. Neu durchgeführte und von den Behörden
als relevant befundene Studien werden von den zuständigen Behörden analysiert
und anschließend bewertet. Anhand der Bewertung können dann z.B. ADI-Werte
oder produktspezifische Einsatzhöchstmengen angepasst werden. Zum Beispiel
wurde im Jahr 2000 der ADI von Cyclamat aufgrund neuer Studien, die eine höhe-
re Umsetzungsrate von Cyclamat im Körper, als vorher vermutet, ergaben, vom
SCF von 11 mg/kg KG auf 7 g/kg KG herabgesetzt. Daraufhin wurde auch die ma-
ximale Einsatzmenge in alkoholfreien Erfrischungsgetränken angepasst und die
Verwendung des Süßstoffes in Kaugummis und Speiseeis untersagt. (Tombek,
2010)
Wurde ein Lebensmittelzusatzstoff zugelassen, bekommt er in der Europäischen
Union eine E-Nummer (Tabelle 1).
Süßstoffe dürfen unter Beachtung der EU-Richtlinie 94/35/EG, geändert in den
Jahren 1997 und 2004, sowie der Änderungsrichtlinie 2003/115/EG in der EU
nichtalkoholischen Getränken, Konfitüren, Marmeladen, Gelees, Dessertspeisen,
Süßwaren, Obstkonserven, süß-sauren Konserven, Senf, Saucen sowie Nah-
rungsergänzungsmitteln zugegeben werden. Sie dienen der Produktion von
brennwertverminderten Lebensmitteln, diätetischen Produkten oder Tafelsüßstof-
fen, wie Tabletten, Streusüße und Flüssigsüße. (DGE, 2007)